Abschnitt 4.3 - Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten
Für ein sicheres Bedienen und Instandhalten von Anlageteilen sind Einrichtungen, insbesondere Treppen, Bühnen und Befestigungspunkte vorhanden.
Das regelmäßige Bedienen von Anlageteilen erfordert in der Regel feste Einrichtungen.
Können feste Einrichtungen aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden, oder werden die Anlageteile nur gelegentlich bedient oder instand gehalten, können z.B. auch örtlich aufgebaute Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen benutzt werden. Diese werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen ausgewählt.
Befestigungspunkte können z.B. sein:
Befestigungspunkte für Anschlagmittel
Befestigungspunkte für Leitern
Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Abb. 4.3.1, Abb. 4.3.2: Feste Zugänge und Arbeitsbühnen für regelmäßige Wartungs- und Kontrolltätigkeiten
Abb. 4.3.3: Das Bild verdeutlicht den Aufwand zur Erstellung eines Gerüstes, das zur Durchführung von Arbeiten an einer Speicherpumpe erforderlich ist.
Abb. 4.3.4: Arbeitsbühnen gewährleisten eine sichere Durchführung von Arbeiten an Anlageteilen.
Abb. 4.3.5: Lampenwechsel im Maschinenhaus mit Benutzung einer Scherenhubbühne auf einem Maschinenhauskran.
Abb. 4.3.6: Fensterreinigung mit Hilfe eines Personenaufnahmemittels
Die Sonderkonstruktion ermöglicht auch den Zugang zu Fensterflächen in Wandnischen.
Der Einsatz empfiehlt sich, wenn der Einsatz von Hubarbeitsbühnen, z.B. durch den speziellen Grundriss der Maschinenhalle, nicht möglich ist.
Abb. 4.3.7: Arbeiten auf Kranbahnen sind in der Regel von Absturzgefahren begleitet. Die Abbildung zeigt eine horizontal gespannte feste Führung (in Form eines Stahlseils), die eine kontinuierliche Sicherung des Mitarbeiters gewährleistet.
Abb. 4.3.8: Stationäre Hilfshebeeinrichtung ermöglichen erleichterte De- und Remontagearbeiten an Anlageteilen.
Abb. 4.3.9: Einhängeeinrichtung für Leitern