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§ 36 BGV C24 - Deckung

(1) Bei Sprengungen in ortsfesten Betrieben hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zum Schutz der Versicherten gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke ausreichend große, sichere Deckungsräume vorhanden sind. Diese müssen auch gegen Sprengstücke Schutz gewähren, die beim Aufschlagen so abgelenkt werden, dass sie von der Seite oder von rückwärts eindringen könnten.

(2) Bei sonstigen Sprengungen ist der Schutz der Versicherten dadurch sicherzustellen, dass diese den Sprengbereich verlassen, falls Deckungsräume nicht vorhanden sind.