Anhang 3 - Bau- und Ausrüstungsanforderungen
Der Anhang 3 enthält eine Auswahl an Informationen zur Beschaffenheit und Ausführung von Maschinen und Anlagen gemäß Maschinenrichtlinie. Die Anforderungen an die Profiliermaschine sind im Kapitel 4.4 beschrieben. Dem entsprechend sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen.
Die Informationen in den folgenden Tabellen sollen Ihnen ebenfalls als Hilfestellung und Grundlage für die Beurteilung eines Nachrüstbedarfs dienen.
Tabelle 2 Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 619 | |
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Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN ISO 13854 zu vermeiden oder, z. B. durch Schutzeinrichtungen, mit Annäherungsreaktion zu sichern. Der Bereich unter einer Vertikalumsetzeinrichtung muss - bei einer Resthöhe unter 2,5 m - zum Beispiel mit verriegelten Türen oder Schranken gesichert werden. Für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder mit Blockiereinrichtungen geschaffen werden. |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich. |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein. Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich setzen besondere Sicherungen an folgenden Stellen voraus:
Spezielle Anforderungen im Arbeitsbereich setzen besondere Sicherungen an folgenden Stellen voraus:
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Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z. B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten). |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind sie entsprechend zu gestalten. |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein. |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein.
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Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können:
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Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss DIN EN 60204-1 entsprechen. Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in DIN EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54). Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf ) müssen verhindert sein. |
Steuerungen | Steuerungen müssen DIN EN 954-1 und DIN EN ISO 13849-1 entsprechen und mindestens Kat 1 PL C erfüllen. Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich. |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltet werden. Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein. |
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich. |
NOT-HALT | Ein NOT-HALT muss an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-HALT-Schalter max. 10 m entfernt sein (nach DIN EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-HALT-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde). |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Diese Einrichtungen müssen DIN EN ISO 4413:2011-04 bzw. DIN EN ISO 4414:2011-04 entsprechen. |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt. |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Prüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H der Norm festgelegt). |
Benutzerinformation/ Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
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Kennzeichnung | Es muss nach § 6 Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) ein Typenschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden. |
Tabelle 2 Mehrblattkreissägen
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend DIN EN 1908513 | |
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Anordnung von Stellteilen | Anordnung vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite |
Ingangsetzen | Der Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat. |
Stillsetzen | Ein Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen. |
NOT- AUS | Auf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich |
Mechanischer Vorschub | Sofern eine Umkehr der Vorschubrichtung möglich ist, darf sie nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen können. Außerdem darf sie nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können. |
Störung der Energieversorgung | Automatischer Wiederanlauf muss verhindert sein.Gefährliche Situationen z. B. Verlust der Werkstückspannung müssen verhindert sein. |
Vorschubgeschwindigkeit | Bei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit ist eine Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich. |
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile) | Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat |
Bremse |
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Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gegenlauf | Rückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Sicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Tunnel und Prallwand |
Anforderungen an Rückschlaggreifer | Über die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich Auflagewinkel zwischen 85° und 55° bei allen möglichen Schnitthöhen Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85° hinaus verhindert Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge) Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend Winkel der Schneiden zwischen 30° und 60° Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich. Sie darf nur dann betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen. |
Anforderungen an Splitterfänger von oben | Unterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typs 1 oder Typ 1 kombiniert mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlagsicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typs 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 entfallen. Breite der Greifer:
Auflagewinkel maximal 85° Abstand zum Tisch maximal 1 mm Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren. Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung. |
Anforderungen an Splitterfänger von unten | Unterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm, Breite der Fänger zwischen 6 und 15 mm |
Sicherung der Einschuböffnung bei Gleichlaufmaschinen | Sicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstofflagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm sowie mit mindestens zwei sich zur Hälfte überlappenden Lagen derselben Dicke oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 |
Anforderungen an Schutztunnel und Prallwände | Schutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prallwand abhängig von der Leistung der Sägewellenantriebe und der Materialeigenschaften: Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich. |
Werkstückauflagen und Werkstückführungen | Füllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss dafür ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein. |
Sicherung der Werkzeuge | Feste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung inklusive Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung |
Sicherung der Vorschubeinrichtung | Der Zugriff auf gefahrbringende Bewegungen von Antrieben, z. B. für Werkzeuge oder Vorschubeinrichtungen, muss durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und, wenn der Zugriff mehr als einmal wöchentlich erforderlich ist, auch durch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung verhindert werden. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen mit Verriegelung und Zuhaltung versehen sein, wenn die Nachlaufzeit größer als 10 s ist. |
Zusätzlich für Maschinen mit Plattenbandvorschub | Gefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein. |
Hinweis | |
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Die Bau- und Ausrüstungsanforderungen nach Tabelle 1 und Tabelle 2 sind in Anlehnung an genannte Normen nur verkürzt aufgeführt. Technische Details, z. B. Materialeigenschaften, Sicherheitsabmessungen und die Anforderungen an die sicherheitsrelevanten Steuerfunktionen sowie sonstige physikalische Größen für die Auslegung und Konstruktion, sind den einschlägigen Normen zu entnehmen. |