TRD 604 Blatt 2 - TR Dampfkessel 604 Blatt 2

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Abschnitt 4 TRD 604 Blatt 2 - Betrieb (1)

4.1 Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. vom Pflegedienst der Lieferfirma, mit der Überprüfung zu beauftragen. Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht der täglichen Überprüfung unterliegen.

4.2 Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.

4.3 Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Anlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur durch gesicherte Einzelschalter überbrückt werden dürfen. Auch beim Füllen des Netzes und anderen, den Dampfkesselbetrieb möglicherweise beeinflussenden Arbeiten am Netz ist die Anlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen.

4.4 Vor dem Anfahren der Dampfkesselanlage muß sich der Kesselwärter vergewissern, daß sich die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Dies gilt auch für die Druck- und Temperaturverhältnisse im Heißwassernetz.

Während des Anfahrens muß der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Als Anfahren gilt der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes, bei dem das ordnungsgemäße Arbeiten aller Überwachungsgeräte überprüft bzw. beobachtet werden kann. selbsttätiger Wiederanlauf nach Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren. Das Einschalten der Beheizung darf nur am Heißwassererzeuger selbst möglich sein. Ein Anfahren oder Betreiben des Heißwassererzeugers mittels einer Schaltuhr ist unzulässig.

4.5 Während des Betriebes muß sich der Kesselwärter längstens alle 24 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage persönlich überzeugen. Hierbei ist die Wirksamkeit der Begrenzer für Druck, Strömung und Wasserstand zu überprüfen. Bei Geräten "besonderer Bauart" entfällt die Funktionsprüfung, es sei denn, die Betriebsanleitung für das Gerät sieht diese vor.

Beim täglichen Prüfvorgang muß jede selbsttätige Brennstoffschnellschlußvorrichtung mindestens einmal schließen.

4.6 Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein, z.B. durch Aufleuchten eines Signals.

4.7 Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

4.8 Heißwassererzeuger dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte wöchentlich zu überprüfen.

4.9 Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

(1) Bestätigungsvermerk durch den Kesselwärter mit Unterschrift über die tägliche Funktionsprüfung der Geräte gemäß Abschnitt 4.5;

(2) Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die notwendigen mindestens halbjährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen;

(3) das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen nach Abschnitt 4.8;

(4) alle Störfälle sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage.

Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen bei jeder Prüfung vorzulegen.

4.10 Direkt anzeigende Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebes ohne ständige Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein.

Wasserstandgläser brauchen nicht abgesperrt zu werden, wenn sie wasserseitig korrosionsgeschützt sind, z.B. durch Glimmerscheiben.

4.11 Der Kesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Anlage befindet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)