Abschnitt 35 - Zu § 36 Abs. 2:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten bzw. Reparaturen in Hochofenschächten, von Gichtgasreinigungsanlagen und Staubabscheidern zur Beseitigung des Gichtstaubes zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung dieser Arbeiten zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.