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Abschnitt 1.2 - 1.2 Koordinierung von Arbeiten

Sicherheitsgerechtes Arbeiten einzelner Gewerke schließt nicht aus, dass andere Gewerke durch deren Tätigkeiten gefährdet sind. Deshalb ermöglicht nur eine rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten untereinander, dass Gefährdungen verringert und/oder vermieden werden.

Daher ist es erforderlich

  • Kontakt zu suchen und herzustellen,

  • Absprachen zu treffen,

  • Vereinbarungen einzuhalten und

  • Rücksicht zu nehmen.

Die Grundlage der Abstimmung sind Bau- und Montageleitung. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmen ist im Vertrag die Koordination besonders zu regeln. Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" müssen Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeiten an andere Unternehmen vergeben, eine weisungsbefugte Person bestimmen, die die Arbeiten koordiniert, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Je nach Größe der Baustelle und Gefährdungspotential bestellt der Bauherr oder die Bauherrin eine Person zur Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (SiGeKo) nach Baustellenverordnung (BaustellV). Diese erstellt vor Beginn der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan). Die Einhaltung des SiGePlans ist für alle auf der Baustelle verbindlich und wird vom/von der SiGeKo überwacht. Der/die SiGeKo aktualisiert den SiGePlan entsprechend des Bauablaufs. Hierzu sind Informationen der ausführenden Firmen erforderlich.