Abschnitt 4.4 - 4.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nach bisheriger Kenntnis ergeben sich keine stoffspezifischen Gefährdungen, die Anlass für eine Angebotsvorsorge sein könnten. Sollten im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit haut- oder atemwegssensibilisierenden Stoffen (H317 und H334) festgestellt werden, lösen diese eine Angebotsvorsorge aus.