DGUV Information 203-039 - Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)

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Abschnitt 2.1 - 2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
2.1 Allgemeines

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Laserstrahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls zwischen Normalbetrieb und anderen Betriebsarten (siehe auch Abschnitt 4.2 Absatz 7 und 8 der TROS Laserstrahlung Teil 1, Ausgabe Juli 2018) zu unterscheiden.

Es ist eine naheliegende Annahme, dass von Lasern der Laserklasse 1 keine Gefährdung durch direkte Auswirkungen von Laserstrahlung ausgeht. Diese Annahme gilt nur für Laser, die nach der DIN EN 60825-1:2008-05 "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen" klassifiziert wurden. Bei Lasern die nach jüngeren Ausgaben der DIN EN 60825-1 klassifiziert sind, ist diese Annahme nur teilweise richtig, weil die solchen Klassifizierungen zugrundeliegenden MZB-Werte nicht völlig identisch mit den Expositionsgrenzwerten der TROS Laserstrahlung sind. Deshalb muss bei allen Lasern, die nach jüngeren Ausgaben der DIN EN 60825-1 klassifiziert sind, eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend TROS Laserstrahlung und dieser DGUV Information durchgeführt werden. Außerdem können Gefährdungen auch dadurch entstehen, dass die Klassifizierung nur "unter vernünftigerweise vorhersehbaren Einfehlerbedingungen" vorgenommen wird.

Beim Gefährdungsgrad 1 entsprechend DIN EN 60825-2:2011-06 "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" ist keine Gefährdung zu erwarten. Deshalb muss die Laserstrahlung bezüglich der direkten Gefährdung durch die Laserstrahlung erst ab dem Gefährdungsgrad 1M auf der Basis der DIN EN 60825-2 beziehungsweise ab Gefährdungsgrad 1 bei jüngeren Ausgaben der DIN EN 60825-2 berücksichtigt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung bei Laserstrahlung umfasst insbesondere

  • die Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Laserstrahlung,

  • die Berücksichtigung von Herstellerangaben insbesondere zur Laserklasse, zum Gefährdungsgrad, zu Strahldaten und zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Laser-Einrichtung,

  • die Berücksichtigung von Messunsicherheiten, Unsicherheiten in der Modellierung und Unsicherheiten der angegebenen Leistung,

  • die Prüfung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nach der TROS Laserstrahlung Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen durch Laserstrahlung", Anhang 4 Abschnitt 4.1 (Ausgabe Juli 2018). Hierbei müssen gegebenenfalls die Randbedingungen und Grenzen der Anwendbarkeit der jeweiligen ausgewählten Expositionsgrenzwerte berücksichtigt werden,

  • die Prüfung der Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, insbesondere alternativer Laserstrahlungsquellen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),

  • die Einbeziehung von Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie von allgemein zugänglichen Informationen hierzu,

  • die Festlegung von Schutzmaßnahmen (siehe TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung"),

  • die Prüfung der Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Laser-Schutzbrillen und Laser- Justierbrillen (siehe TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung"),

  • die Beachtung von Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören,

  • die Festlegung eines Laserbereichs und Kennzeichnungen,

  • die Beurteilung der Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen und gegebenenfalls die Festlegung von Schutzmaßnamen hierzu.

Entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen und durchzuführen (siehe TROS Laserstrahlung Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung"). Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu prüfen.

Regelmäßige Begehungen des Arbeitsbereiches durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder die verantwortlichen Personen (gegebenenfalls auch Laserschutzbeauftragte) sind ein wichtiger Bestandteil der Überwachung des sicheren Betriebs. Das Ergebnis der Begehung ist zu dokumentieren und wird zum Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Liegen keine Informationen über den Gefährdungsgrad bzw. über die Laserklasse des Systems vor, oder soll das System im Labor bei der Montage oder Herstellung nicht mit allen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Automatische Leistungsverringerung) betrieben werden, so müssen der Laserbereich ermittelt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist gemäß TROS Laserstrahlung Teil 1 zu dokumentieren.

Für relevante Literatur siehe Anhang 11