DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 1.7 - A7 Schutzmaßnahmen

Die Festlegung von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen erfolgt auf der Basis des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung.

Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen sind immer die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" einzuhalten; diese Maßnahmen entsprechend der Forderung nach § 9 Abs. (1) Biostoffverordnung.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und, falls erforderlich, stoff- und arbeitsplatzbezogen anzupassen.

Für die Anwendung der Schutzmaßnahmen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. 1.

    Der Ersatz (Substitution) eines Biostoffs, der eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellt, durch einen weniger gefährlichen Biostoff, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist.

    Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist eine Substitution in aller Regel nicht anwendbar.

  2. 2.

    Auswahl von Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln, bei denen keine Biostoffe frei werden.

    Ein Freiwerden von Biostoffen kann bei nicht gezielten Tätigkeiten nicht vollständig verhindert werden. Der Einsatz komplett geschlossener oder vollständig abgesaugter Systeme ist nur unter dem Vorbehalt des Stands der Technik und Wahrung der Verhältnismäßigkeit umsetzbar.

  3. 3.

    Festlegung von baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, wenn die Freisetzung nicht vermieden werden kann (Minimierungsgebot).

    Beim Minimierungsgebot der BioStoffV handelt es sich um eine Expositionsminimierung - das heißt, die Exposition der Beschäftigten ist mit geeigneten baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Dies kann, muss aber nicht zwangsläufig eine Reduzierung der Koloniezahl zur Folge haben. Das Ziel ist vielmehr, den Kontakt der Beschäftigten zu Biostoffen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

  4. 4.

    Persönliche Schutzmaßnahmen:

    Kann eine Exposition durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

    Bei Belastung mit Stäuben oder Bildung von Bioaerosolen, zum Beispiel beim Wechsel von Filtermatten, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern etc., sollte geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden.

Das kann bei Staub-, Bioaerosol- oder Spritzwasserbildung (je nach Gefährdungsbeurteilung) Folgendes umfassen:

  • Schutzbrille/Gesichtsschild

  • luftdurchlässige Einwegschutzkleidung Kategorie III, Typ 5 und 6 und bei Kontakt zu Spritzwasser oder verunreinigten Flüssigkeiten wasserdichte Einwegschutzkleidung

  • Atemschutz mindestens Halbmaske mit P2-Filter oder FFP2;

    Halbmaske mit Partikelfilter P3 oder FFP3 bei längerfristigen Arbeiten und/oder stärkerer mikrobieller Kontamination

  • Schutzhandschuhe (Einweghandschuhe oder flüssigkeitsdicht) nach DIN EN 455 bzw. DIN EN 374, z. B. Nitril

  • Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, bei Bedarf zusätzlich Desinfektionsmittel (Weitere Informationen zum Thema Hautschutz finden Sie in der TRGS 401)

  • Schutzkittel (langer Arm, am Kragen geschlossen)

  • abwaschbare Sicherheitsstiefel mindestens der Schutzkategorie S 2/II

Dabei sind Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung zu beachten.

Service-Techniker und -Technikerinnen sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung mit der erforderlichen persönliche Schutzausrüstung auszustatten. Eventuell besteht auch die Notwendigkeit der Bereitstellung einer mobilen Waschgelegenheit. Außerdem sind verschließbare Sammelbehälter für kontaminierte Schutzausrüstung und Arbeitsgeräte bereitzustellen.

Die Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche Schutzausrüstung gemäß der Unterweisung bestimmungsgemäß benutzen. Persönliche Schutzausrüstung ist nach Benutzung zu reinigen und gegebenenfalls auszutauschen, um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der persönlichen Schutzausrüstung zu vermeiden.

Regelungen zur Auswahl und Anwendung von PSA finden Sie in der:

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

Weitere persönliche Schutzmaßnahmen sind im Abschnitt B (spezielle Tätigkeiten) aufgeführt.

Hygienemaßnahmen

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Hygienemaßnahmen sind Schutzmaßnahmen und dienen der Gesundheit!

Zur Vermeidung von Kontaktinfektionen ("Schmierinfektionen") kommt besonders der Handhygiene eine große Bedeutung zu. Gründliches Händewaschen und bei Bedarf Händedesinfektion ist ein wirksamer und einfacher Schutz, um einer Kontaktinfektion vorzubeugen!

Auch das Tragen von Schutzhandschuhen schützt nicht vor einer "Schmierinfektion"; Schutzhandschuhe können genau wie Hände an ihrer Oberfläche kontaminiert sein und somit Krankheitserreger unbemerkt weiter geben.

Ist ein Tragen von Einmal-Handschuhen erforderlich, sollten diese regelmäßig gewechselt werden, beispielsweise so oft, wie auch ein Händewaschen erfolgen würde. Darüber hinaus ist unbedingt darauf zu achten, dass die Handschuhe kontaminiationsfrei ausgezogen werden.

(Anleitung siehe RKI - Schutzhandschuhe sicher ausziehen Schutzhandschuhe sicher ausziehen (rki.de))