TRG 001 - TR Druckgase 001

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Abschnitt 1 TRG 001 - Die TRG im Rahmen der Druckbehälterverordnung(1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Druckgasbehälter und Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern (Füllanlagen) müssen entsprechend § 4 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) nach den Vorschriften des Anhanges 1 zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

1.2 Nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV erfüllt sind, soweit Druckgasbehälter und Füllanlagen den vom Deutschen Druckbehälterausschuß (DBA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln Druckgase (TRG) entspricht.