DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Festlegung des Sollzustandes

Der Unternehmer legt den Sollzustand des Fahrzeuges fest, der sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergeben muss (§ 3 Absatz 6 BetrSichV in Verbindung mit Abschnitt 4.6 Technische Regeln Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung" (TRBS 1111)).

Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" und ihre Durchführungsanweisungen, andere DGUV Vorschriften und DGUV Regeln

  • sonstige Rechtsvorschriften und technische Regeln mit Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten

  • der Stand der Technik, z. B. Normen, VDE-Bestimmungen

  • Informationen der Fahrzeug- bzw. Aufbauhersteller, z. B. Herstellerspezifikationen, zulässige Abnutzungsraten, Betriebsanleitung und Wartungspläne, Rückrufaktionen, die vom Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht sind

  • Art der mit dem Fahrzeug auszuführenden Arbeiten und der sich daraus ergebenden Beanspruchung, z. B. Aufrechterhalten der beabsichtigten Aufbaufestigkeit nach DIN EN 12642

  • Umgebungsbedingungen wie Klima und Fahrwege

  • Betriebsabläufe

Der Zustand zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme / Verwendung ist nicht zwangsläufig der Sollzustand.

Die Prüfpunkte (siehe Kapitel 8) in diesem DGUV Grundsatz spiegeln den Sollzustand wieder, der sich aus den Rechtsvorschriften, dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger und dem Stand der Technik ergibt.

Sie sind zu ergänzen mit zusätzlichen Kriterien aus den Informationen

  • des Fahrzeug- bzw. Aufbauherstellers, z. B. aus der Betriebsanleitung, und

  • der Gefährdungsbeurteilung.