Abschnitt 25 - Zu § 28 Abs. 1 Nr. 4:
Bereiche, in denen sich gefährliche Gase in gesundheitsgefährlicher Konzentration ansammeln können, sind z. B. Gicht, Arbeitsstellen an Gasumsetzern und Gichtgasleitungen.
Geeignete Atemschutzgeräte siehe BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).
Handpumpen sind keine kontinuierlich messenden Gaskonzentrationsinstrumente.
Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen beim Befahren von Gichtgasleitungen siehe § 5 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50).