Abschnitt 2 TRR 521 - Allgemeines (1)
Sind an der Herstellung/Errichtung einer Rohrleitung mehrere Hersteller oder Errichter beteiligt, stellt jeder Hersteller/Errichter eine Teilbescheinigung über die Herstellung/Errichtung im Umfange seiner dafür ausgeführten Tätigkeiten aus.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)