Abschnitt 7.3 - Organisatorische Maßnahmen
Auch organisatorische Regelungen sollen sicherstellen, dass die Mitarbeiter bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen diesen so wenig wie möglich ausgesetzt sind.
Organisatorische Maßnahmen sind z.B.:
das Festlegen der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
die Auswahl und der Einsatz geeigneter Mitarbeiter
die Beschränkung der Anzahl der Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen
zeitliche Begrenzung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
das Umsetzen und Überwachen der Vorschriften
das Beschaffen von Informationen über Gefahrstoffe
das Erstellen von Betriebsanweisungen mit folgenden Schwerpunkten:
Gefahrstoffbezeichnung
Gefahren für Mensch und Umwelt - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten im Gefahrfall
Erste Hilfe
sachgerechte Entsorgung
die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter
die Kontrolle der Konzentration der Gefahrstoffe im Arbeitsbereich
die Kontrolle der technischen Einrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstungen
Festlegung von hygienischen Maßnahmen
Festlegung von Hautschutzmaßnahmen, z.B. Hautschutzplan
Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Zum Schutz der Gesundheit ist die Beachtung der organisatorischen Regelungen von großer Bedeutung
3.1
Betriebsanweisung
Sofern keine Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen, ist der Unternehmer verpflichtet, die bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln in einer Betriebsanweisung festzulegen. Diese Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen. Sie ist in einer für den Beschäftigten verständlichen Form abzufassen.
Die Betriebsanweisung beinhaltet u.a.:
Gefahrstoffbezeichnung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten im Gefahrfall. Erste Hilfe
Sachgerechte Entsorgung
3.2
Unterweisung
Darüber hinaus müssen Sie über die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss auch die notwendigen Schutzmaßnahmen erläutern und hat vor Aufnahme der Beschäftigung und danach wenigstens einmal im Jahr zu erfolgen.
3.3
Aufbewahrung der Arbeits- oder Schutzkleidung
Der Unternehmer ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Ihre Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern für Sie eine Gefährdung durch eine Verunreinigung Ihrer Privatkleidung zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Bild 26: Prüfröhrchen
3.4
Konzentrationsmessungen
Nach Durchführung der oben beschriebenen Schutzmaßnahmen ist deren Wirkung zu beurteilen. Dazu können unter anderem Konzentrationsmessungen durchgeführt werden, um festzustellen ob noch eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz besteht.
Bild 27: Gasspürpumpe
Im Rahmen der messtechnischen Überprüfung ist festzustellen ob der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der arbeitsmedizinisch begründete Grenzwert für die durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
An Arbeitsplätzen kann die Konzentration der Stoffe in der Atemluft innerhalb einer Schicht erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Deshalb müssen stoffspezifische Kurzzeitwertbedingungen eingehalten werden.
Arbeitsplatzgrenzwerte werden in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" veröffentlicht.
Biologischer Grenzwert (BGW)
Zur Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung kann auch der Biologische Grenzwert (BGW) eines Stoffes herangezogen werden, falls der Stoff in wesentlichen Mengen vom Körper aufgenommen wird. Biologische Grenzwerte werden meist im Blut oder im Harn bestimmt. Sie dienen im Rahmen spezieller ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Umwandlungsproduktes im Körper oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Der Biologische Grenzwert für Toluol in Blut beträgt beispielsweise 1,0 mg/l. Das heißt, dass die Konzentration von Toluol im Blut am Ende der Schicht diesen Wert nicht überschreiten darf.
Ein Umwandlungsprodukt von Toluol im Körper ist der Stoff o-Kresol. Sind Beschäftigte der Einwirkung von Toluol ausgesetzt, darf die Konzentration des Umwandlungsproduktes o-Kresol im Urin den Biologischen Grenzwert von 3,0 mg/l nicht überschreiten.
Biologische Grenzwerte werden in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte" veröffentlicht.