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Abschnitt 3.6.1 - 3.6 Gefährdungen durch gefährliche oder besonders gefährliche Tiere
3.6.1 Bauliche Anforderungen an Einrichtungen zur Haltung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

3.6.1.1
Gehege der Sicherheitsstufe III

Es ist sicher zu stellen, dass Gehege und Schieber in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

Ausreichend bedeutet, dass für Reinigungs-, Instandhaltungs-, und Dekorationsarbeiten die Arbeitsbereiche freigeschiebert werden können.

Die Bauweise der Gehege ist so zu gestalten, dass mindestens zwei aneinander liegende Gehege freigeschiebert werden können.

Das Freischiebern kann z.B. für die Ausführung von Arbeiten am Schieber erforderlich sein.

Vor allen Zugängen von Gehegen sind Schleusen erforderlich.

Dies gilt nicht für Zugänge, die nur gelegentlich genutzt werden, z.B. für den Materialtransport mit LKW. Diese Zugänge dürfen nicht für regelmäßig durchzuführende Arbeiten genutzt werden. Zugangsberechtigungen für diese Zugänge sind durch besondere Betriebsanweisungen zu regeln. Das Öffnen der Zugänge soll nur mit besonderem Werkzeug möglich sein.

Auf Schleusen kann auch verzichtet werden, wenn ein Entweichen von Tieren durch die Abmessungen der Gehegezugänge verhindert ist. Dies kann z.B. bei Elefanten der Fall sein.

Die Größe der Schleuse muss es ermöglichen, dass für alle ständig anfallenden Arbeiten, z.B. Materialtransport nur jeweils eine Schleusentür geöffnet werden muss.

Äußere Schleusentüren sind so zu gestalten, dass vor dem Öffnen die volle Einsehbarkeit in die Schleuse ermöglicht wird.

Schleusen müssen voll einsehbar sein, um überprüfen zu können, ob sich ein besonders gefährliches Tier in der Schleuse befindet. Zur Gewährleistung der vollen Einsehbarkeit sind Gittertüren geeignet. Es können auch Spiegel, Spione, zusätzliche Fenster und Sehschlitze oder bei Bedarf technische Hilfsmittel wie z.B. Videokameras genutzt werden.

Gehege sind so zu gestalten, dass Türen in ausreichender Zahl vorhanden sind. Es darf kein gefangener Raum entstehen. Ein Fluchtweg muss immer gegeben sein.

Ein gefangener Raum ist ein Bereich, der ausschließlich durch ein anderes Gehege erreicht oder verlassen werden kann.

Gehegeeinfriedungen, Schieber sowie Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass

  • Personen nicht gefährdet werden

    und

  • Tiere nicht entweichen können.

Bei der Bemessung und Gestaltung der Gehegeeinfriedung, Schieber sowie Türen und Tore sind in Abhängigkeit des Tieres z.B. folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

  • Körperkräfte,

  • individuelle Fähigkeiten,

  • psychologische Barrieren.

Lässt die Gehegeeinfriedung ein Durch-, Unter- oder Übergreifen des Tieres zum Bedienungsgang hin zu, ist der Bedienungsgang so breit zu bemessen, dass ein ungefährdeter Durchgang von mindestens 0,8 m Breite gewährleistet ist.

Türen von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen.

Dadurch soll ein Freikommen von Tieren bei nicht verschlossenen Gehegetüren erschwert werden.

Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen durch Tiere durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sind.

Dies kann z.B. sein:

  • Schloss und Riegel,

  • zwei getrennte Riegel,

  • zwei Schlösser.

Türen und Tore von Gehegen und Schleusen sind so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen durch Unbefugte gesichert sind.

Unbefugte können sowohl Betriebsfremde (z.B. Besucher oder Mitarbeiter externer Firmen) aber auch eigene Mitarbeiter des Betriebes sein.

Bei der Sicherung gegen Unbefugte sollte auch das mutwillige Aufbrechen von Sicherungen berücksichtigt werden.

Eine Sicherung gegen das Öffnen von Gehegetüren durch Unbefugte kann dadurch gegeben sein, dass sich die Gehegetüren in für Unbefugte unzugänglichen Bereichen befinden.

Schieber sind so zu gestalten, dass sie in keiner Stellung von Tieren funktionsunfähig gemacht werden können.

Die Funktionsfähigkeit kann z.B. durch Verkanten oder Ausheben beeinträchtigt werden.

Schieber einschließlich deren Sicherungen dürfen nur von einem sicheren Bereich außerhalb der Gehege betätigt werden können.

Es ist sicher zu stellen, dass die Schieberöffnungen vom Betätigungsplatz aus einsehbar sind.

Die Zuordnung von Betätigungseinrichtung und Schieberflügel ist eindeutig zu gestalten.

Schieber von Gehegen sind so zu gestalten, dass sie in geschlossener Stellung gegen Betätigung durch Tiere durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sind.

Sicherungen können z.B. sein:

  • Eigengewicht der Schieberflügel und hand- oder kraftbetriebene Riegeleinrichtung,

  • selbsthemmende Getriebe und hand- oder kraftbetriebene Riegeleinrichtung,

  • zwei voneinander unabhängige hand- oder kraftbetriebene Riegeleinrichtung,

  • eine zwangsläufig wirksame Riegeleinrichtung und das Eigengewicht der Schieberflügel.

Schieber sind so zu gestalten, dass sie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert werden können.

Sicherung gegen Betätigung durch Unbefugte können z.B. sein:

  • Art der Schieberbetätigung, z.B. Schlüsselschalter,

  • durch Vorhängeschlösser verhinderte Betätigung.

Pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch angetriebene Schieber sind so zu gestalten, dass sie auch bei Energieausfall in der jeweiligen Stellung sicher gehalten werden.

Fütterungs- und Tränkeinrichtungen sind so zu gestalten, dass die Beschickung, Betätigung und Reinigung gefahrlos erfolgen kann.

Geeignet sind z.B.:

  • Futterklappen,

  • Futterladen,

  • Pfannen,

  • Gabeln, Zangen, Spieße,

  • von außen zu bedienende oder automatische Tränken.

Umwehrungen sind vorzusehen, wenn der Kontakt zwischen Versicherten und gefährlichem Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden ist.

Dies gilt nicht für Bedienungsgänge.

Umwehrungen müssen in jedem Fall sicherstellen, dass sich die Reichweiten von Versicherten und gefährlichem Tier nicht überschneiden. Ein Abstand von 1,5 m darf jedoch nicht unterschritten werden.

3.6.1.2
Gehege der Sicherheitsstufe II

Für Gehege der Sicherheitsstufe II gelten geringere Anforderungen als für Gehege der Sicherheitsstufe III. Deshalb können abweichend von den Anforderungen an Gehege der Sicherheitsstufe III bei Gehegen der Sicherheitsstufe II unter Berücksichtigung des Risikos und der Haltungsbedingungen entfallen:

  • die zweifache Sicherung der Türen und Tore von Gehegen gegen die Betätigung durch Tiere,

    Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

  • die zweifache Sicherung der Schieber von Gehegen gegen die Betätigung durch Tiere,

    Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

  • Schleusen vor allen Zugängen von Gehegen.

3.6.1.3
Gehege der Sicherheitsstufe I

Für Gehege der Sicherheitsstufe I gelten geringere Anforderungen als für Gehege der Sicherheitsstufe II und III. Deshalb können abweichend von den Anforderungen an Gehege der Sicherheitsstufe III bei Gehegen der Sicherheitsstufe I unter Berücksichtigung des Risikos und der Haltungsbedingungen entfallen:

  • die Möglichkeit, dass zwei aneinander liegende Gehege freigeschiebert werden können,

    Eine Zwei-Gliedrigkeit der Gehegeanlage ist ausreichend. Zwei-Gliedrigkeit bedeutet, dass zwei aneinander liegende Gehege durch einen Schieber miteinander verbunden oder getrennt werden können.

  • die zweifache Sicherung der Türen und Tore von Gehegen gegen die Betätigung durch Tiere,

    Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

  • die zweifache Sicherung der Schieber von Gehegen gegen Betätigung durch Tiere,

    Eine einfache Sicherung ist ausreichend.

  • die Schleusen vor allen Zugängen von Gehegen,

  • die Umwehrung.

3.6.1.4
Gehege der Sicherheitsstufe A (Aquarien)

Auf Aquarien sind die Forderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III nicht anzuwenden.

Aquarien, die mit besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist eine Möglichkeit zur Trennung von Versicherten und besonders gefährlichem Tier vorzusehen.

Eine Trennung kann z.B. erreicht werden durch:

  • Sicherheitskäfige,

  • Absperrschieber.

Abwehrgeräte sind in der Regel als Schutz vor Angriffen nicht ausreichend.

3.6.1.5
Gehege der Sicherheitsstufe T (Terrarien)

Auf Terrarien sind die Forderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II und III nicht anzuwenden.

Terrarien sind so zu gestalten, dass

  • Personen nicht gefährdet werden

    und

  • Tiere nicht entweichen können.

Bei der Bemessung und Gestaltung der Gehegeeinfriedung sind in Abhängigkeit des Tieres folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

  • Körperkräfte,

  • individuelle Fähigkeiten.

In Terrarien, die mit besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, ist eine Möglichkeit zur Trennung von Versicherten und besonders gefährlichem Tier vorzusehen.

Diese Maßnahmen können z.B. sein:

  • Schieber,

  • Jalousien,

  • Schlupfkästen.

Bedienöffnungen bei nicht begehbaren Terrarien können auch nach außen aufschlagen. Bei begehbaren Terrarien ist eine lichte Höhe von 2,0 m zu gewährleisten.

Trennelemente, Bedienöffnungen bzw. Türen von Terrarien sind so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen durch Tiere und Unbefugte gesichert werden können.

Bei besonders gefährlichen Tieren sind die Bedienöffnungen bzw. Türen so zu gestalten, dass sie gegen das Öffnen zweifach gesichert werden können.

Der Raum, in dem sich die Bedienöffnungen bzw. Türen des Terrariums befinden, soll so gestaltet sein, dass keine Tiere entweichen können.

Diese Forderung beinhaltet, dass alle Öffnungen, z.B. Lüftungsklappen, die den betreffenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit bieten, geschlossen werden können.

3.6.1.6
Gehege der Sicherheitsstufe D (Durchfahrgehege)

Für Gehege der Sicherheitsstufe D gelten die Anforderungen an Gehege der Sicherheitsstufe I, II oder III und folgende zusätzliche Anforderungen:

In mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzten Durchfahrgehegen sollen Schutzbereiche vorhanden sein.

Als Schutzbereiche geeignet sind z.B.:

  • gesicherte stationäre Beobachtungsstände,

  • Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau.

Der Fahrzeugaufbau muss so gestaltet sein, dass er den Kräften und Fähigkeiten der Tiere entsprechend ausgelegt ist.

Stationäre Schutzbereiche sind so zu gestalten, dass sie ohne Betreten des Geheges erreichbar sind.

Das wird z.B. erreicht durch

  • Schleusen, die mit einem Kraftfahrzeug anfahrbar sind und vom Kraftfahrzeug aus gefahrlos betätigt werden können,

  • Zugänge über gesicherte Brücken.

Es ist sicher zu stellen, dass für Versicherte, die sich innerhalb des Durchfahrgeheges aufhalten, Kommunikationseinrichtungen vorhanden sind, mit denen zu einer zentralen Stelle außerhalb des Geheges Verbindung aufgenommen werden kann.

Dies wird z.B. durch eine Sprechfunkanlage erreicht.

Zufahrten und Ausfahrten von Gehegen, die mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren besetzt sind, sind als Schleusen auszubilden. Bei besonders gefährlichen Tieren sind die Türen oder Tore mit gegenseitiger Zwangsverriegelung auszuführen. Die Schleuse ist so zu gestalten, dass sie vom Betätigungsort der Tür- oder Torantriebe aus vollständig einsehbar ist.

Durchfahrten zwischen benachbarten Tiergehegen mit gleichem Gefährdungspotenzial sind keine Zu- und Ausfahrten im Sinne dieses Abschnitts.

Betriebsfahrzeuge, z.B. Kontroll- und Bergungsfahrzeuge sind als solche eindeutig und sichtbar zu kennzeichnen.

Für das Bergen defekter Fahrzeuge sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, die einen Schutz der Versicherten vor gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren jederzeit sicherstellen.

Dies können z.B. Bergungsfahrzeuge sein, die so ausgerüstet sind, dass zum Bergen ein Aussteigen nicht erforderlich ist.

Zur Mindestausstattung von Bergungsfahrzeugen gehören:

  • Feuerlöscher,

  • Lautsprecher,

  • Erste-Hilfe-Ausstattung,

  • Abwehrgeräte,

  • Sprechverbindung (z.B. Funk).