TRD 402 - TR Dampfkessel 402

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Abschnitt 3 TRD 402 - Allgemeine Anforderungen (1)

3.1 Das erhitzte Wasser ist in einem geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Falls eine Dampfentnahme vorgesehen ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Auch im Falle einer Dampfentnahme muß die Druckhaltung bei jedem Betriebszustand gewährleistet sein.

3.2 Werden mehrere Heißwassererzeuger mit unterschiedlichen zulässigen Betriebsüberdrücken und/oder zulässigen Vorlauftemperaturen in einer gemeinsamen Anlage zusammengeschaltet, so muß durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, daß alle Heißwassererzeuger mit einheitlichem Druck und einheitlicher Temperatur betrieben werden.

3.3 Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel dürfen nicht mit Naturumlauf über Sicherheitsvor- und Sicherheitsrücklaufleitungen verwendet werden, es sei denn, Rückströmen von Rücklaufwasser über die Sicherheitsrücklaufleitung in die Ausdehnungstrommel ist ausgeschlossen. Das Rückströmen darf weder durch Querschnittsverengungen noch durch mechanische Hilfsmittel, wie Sicherungen gegen Rückströmen, verhindert werden.

3.4 Es ist dafür zu sorgen, daß die Temperatur des jedem Heißwassererzeuger zugeführten Rücklaufwassers einen von der Bauart des Heißwassererzeugers abhängig festzulegenden Wert, außer beim An- und Abfahren. nicht unterschreitet.

3.5 Sofern das Beimischen von Rücklaufwasser niedriger Temperatur zum Vorlaufwasser zu gefährlichen Betriebszuständen führen kann, sind die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

3.6 Für die Ausführung der Schaltung von Heißwassererzeugungsanlagen gilt DIN 4752 - Heißwasserheizungsanlagen mit Vorlauftemperaturen von mehr als 110 °C.

3.7 Bei Heißwassererzeugern ohne schnell regelbare Beheizung, die sich raschen Änderungen im Wärmebedarf bei allen Betriebszuständen nicht anpaßt, sind im Falle einer Fremddruckhaltung die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Sachverständigen anlagebezogen zu vereinbaren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)