DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Korrosionsschutzarbeiten

Aufgrund des Arbeitsplatzes sind bei Korrosionsschutzarbeiten vornehmlich Absturzgefahren, Gefahren durch elektrischen Strom und Gefahren beim Umgang mit Trocken- bzw. Flüssigkeitsstrahlern sowie Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu berücksichtigen. Gestalten Sie den Arbeitsablauf möglichst mit ergonomischen Hilfsmitteln. Stellen Sie für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel und ausschließlich CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung.

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Abb. 127
Beschleunigte Aushärtung von Beschichtungsstoffen

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 103-013 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

  • Stürzen auf nicht sicher begehbaren Verkehrswegen

  • Energie des Strahlmittels verursacht Verletzungen

  • Elektrische Gefährdungen

  • Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder, z. B. Freileitungen oder Mobilfunk-Sendeantennen

  • Gefahrstoffe

  • Asbest

  • Lärm beim Umgang mit Arbeitsmitteln

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherungen

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind.

Hubarbeitsbühnen, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind. Überprüfen Sie insbesondere vor dem Verfahren von Hubarbeitsbühnen den Boden auf Vertiefungen und Unebenheiten und sorgen Sie ggf. für Absperrungen oder Abdeckungen.

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Abb. 128 Arbeiten am Gittermast

Berücksichtigen Sie besonders die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an Masten und in Bereichen, die schwer zugänglich sind bei Ihrer Planung.

Verwenden Sie in Abhängigkeit der zu erledigenden Arbeit und Arbeitsverfahren seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren oder geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z. B. Y-Seil mit Falldämpfer.

Erstellen Sie für die Arbeitsmittel und die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz Betriebsanweisungen und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen.

Sichere Verkehrswege

Gestalten Sie Verkehrswege so, dass sie sicher begehbar sind. Ziehen Sie Treppentürme, Maschinen zum Heben von Personen und Personenaufnahmemittel der Verwendung von Steigleitern vor.

Verwenden Sie temporäre Abdeckmaterialien, die eine sichere Begehbarkeit der Verkehrswege gewährleisten.

Erstellen Sie für die Arbeitsmittel Betriebsanweisungen und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten.

ccc_3626_37.jpgFür Verkehrswege gilt das lichte Raummaß von B x H = 0,5m x 2,0m.

Sichere Strahlarbeiten

Verwenden Sie ausschließlich Trocken- oder Flüssigkeitsstrahlgeräte, die für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignet sind. Sorgen Sie für eine regelmäßige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel.

Beauftragen Sie mit Strahlarbeiten ausschließlich Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in das Arbeitsverfahren eingewiesen sind.

Erstellen Sie für die Arbeitsverfahren eine Betriebsanweisung und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die Inhalte. Die Maßnahmen der Ersten Hilfe sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Stellen Sie sicher, dass die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen geeignet sind und auch getragen werden. Von besonderer Wichtigkeit ist dies, wenn die Lanzenlänge des Flüssigkeitsstrahlers kürzer als 75 cm ist oder wenn Geräte mit einem Druck von mehr als 250 bar betrieben werden.

Maßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Bei Arbeiten auf Gittermasten oder anderen Traggestellen von Freileitungen darf nur gearbeitet werden, wenn der Betreiber den spannungsfreien Zustand sichergestellt hat und die Arbeitsstellen gekennzeichnet sind. Die durch den Betreiber festgelegten Schutzabstände müssen eingehalten werden. Gewährleisten Sie, dass sich bei Gewitter keine Beschäftigten auf einem Mast befinden.

Achten Sie bei der Benutzung von mobilen Stromerzeugern darauf, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden, z. B. die Absicherung jedes angeschlossenen Betriebsmittels mit einem separaten PRCD.

Arbeiten in der Nähe von elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern

Für Arbeiten an oder auf Mobilfunkanlagen sind die durch den Betreiber vorgegebenen Sicherheitsabstände einzuhalten oder, wenn erforderlich, die Mobilfunkanlagen abzuschalten.

Sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Beachten Sie vor der Verwendung von Beschichtungsstoffen die Gefahrenpiktogramme und Signalwörter in der Kennzeichnung auf den Gebinden.

Verwenden Sie nach Möglichkeit lösemittelfreie Produkte.

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Abb. 129 Gefahrstoffpiktogramme

Erstellen Sie vor dem Umgang mit Produkten, die eine Gefahrstoffkennzeichnung aufweisen, jeweils eine Betriebsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. zum Brand- und Explosionsschutz. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über deren Inhalte. Halten Sie die geforderten persönlichen Schutzausrüstungen an der Verwendungsstelle vor und achten Sie darauf, dass diese von Ihren Beschäftigten auch getragen werden.

ccc_3626_37.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie eine Betriebsanweisung im Sinne der Gefahrstoffverordnung erstellen.

Schutz vor Asbest

Der Ausbau von asbesthaltigen Produkten im Rahmen von Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und ist unter Aufsicht eines Sachkundigen durchzuführen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten die Vorgehensweise nach TRGS 519.

Lärmschutz

Verringern Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

ccc_3626_37.jpgGehen Sie bei Trockenstrahlarbeiten von einem Schalldruckpegel von mehr als 105 dB(A) aus. Ein geeigneter Gehörschutz sollte im mittelfrequenten Bereich mindestens 35 dB Pegelminderung aufweisen.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

  • DGUV-Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 212-001 "Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren"

  • Baustein Merkheft der BGBAU, Abrufnr. 412: Maler und Lackierer

  • WINGIS - Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de