DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.18 - 3.18 Werksteinarbeiten

Werksteinarbeiten zeichnen sich durch den Umgang mit Werkstücken und Maschinen und daraus resultierenden arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen aus. Zudem können gesundheitsgefährdende Einflüsse durch mineralischen Staub und Lärm auftreten. Schützen Sie die Gesundheit und verwenden Sie ausschließlich CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen und für Bau- und Montagestellen und stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

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Abb. 154
Schleifarbeiten

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-2 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

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Abb. 155 Kantenbearbeitung

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Abb. 156 Prinzip der Anwendung von Luftreinigern

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Werksteinbearbeitung insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Herabfallen und Umsturz von Werkstücken beim Transport und bei der Lagerung

  • Bewegte Maschinenteile bei Bearbeitungsmaschinen

  • Absturz von baulichen Anlagen, Leitern und Gerüsten

  • Mineralischer Staub

  • Lärm beim Umgang mit Bearbeitungsmaschinen bzw. Schlagwerkzeugen

  • Lang anhaltende Feuchtigkeitseinwirkung auf die Haut durch z. B. dauerhaftes Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen

  • Kniebelastende Tätigkeit

  • Belastung des Muskel- und Skelettapparates (Rückenbeschwerden)

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Sicherer Transport und Lagerung

Achten sie beim Transport von Werkstücken auf die ausreichende Tragfähigkeit der Hebezeuge und die geeigneten Anschlagmittel.

Stellen Sie sicher, dass bei der Lagerung von Werkstücken eine ausreichende Kippsicherheit vorhanden ist. Berücksichtigen Sie dabei mögliche Einflüsse, wie z. B. Wind- oder Anpralllasten.

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Setzen Sie ausschließlich für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel ein. Sorgen Sie für eine regelmäßige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel.

Bei Trennschleif- und Schleifmaschinen sind nur gekennzeichnete Schleifscheiben zu verwenden, die hinsichtlich der zugelassenen Umfangsgeschwindigkeit über der der Maschine liegen. Achten Sie darauf, dass die in der Betriebsanleitung zur bestimmungsgemäßen Verwendung vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Schutzhauben und Handgriffe von Trennschleif- und Schleifmaschinen, benutzt und nicht demontiert werden. Diese Maschinen stets beidhändig führen und beim Arbeiten einen sicheren Stand einnehmen.

Stellen Sie abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeiten mit Maschinen für das verbleibende Restrisiko geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Schutzbrille und Gehörschutz, zur Verfügung.

Absturzsicherung

Sorgen Sie insbesondere im Bereich von Treppen, Galerien, Podesten und Balkonen für einen ausreichenden Seitenschutz.

Reduzieren Sie nach Möglichkeit das Arbeiten auf Leitern. Falls das Arbeiten mit Leitern erforderlich ist, verwenden Sie bevorzugt Plattform- oder Podestleitern. Sorgen Sie für eine sichere Aufstellung, z. B. durch Fußverbreiterungen oder Holmverlängerungen bei Steh- und Anlegeleitern.

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind.

Schutz vor mineralischem Staub

Veranlassen Sie, dass bei der Steinbearbeitung durch Bearbeitungsmaschinen möglichst keine Staubemissionen freigesetzt werden, z. B. durch das Verwenden von Maschinen mit wirksamer Stauberfassung (z. B. Bau-Entstauber) und Luftreiniger.

ccc_3626_37.jpgGeprüfte staubarme Systeme von Bearbeitungsmaschinen und Entstaubern werden unter www.bgbau.de/gisbau empfohlen. Benutzen Sie Absaughauben, -kabinen oder -tische. Führen Sie nach Möglichkeit eine Nassbearbeitung durch.

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Abb. 157-159 Reduktion der Staubbelastung durch geeignete Absaugung

Sorgen Sie für eine ausreichende Raumlüftung. Luftreiniger können zur Abführung und Reinigung staubhaltiger Luft aus schlecht belüfteten Arbeitsbereichen oder Räumen verwendet werden.

Veranlassen Sie, dass die Arbeitsplätze ausschließlich feucht oder mittels Industriesauger (mindestens Staubklasse M) gereinigt werden.

Veranlassen Sie für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn am Arbeitsplatz quarzhaltiger Feinstaub freigesetzt wird.

Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind beim Arbeiten mit Maschinen für das verbleibende Restrisiko geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass diese bestimmungsgemäß zu tragen sind.

Lärmschutz

Verringern Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz durch die Verwendung schallreduzierter Arbeitsmittel und Werkzeuge, z. B. Diamanttrennscheiben.

Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

Berücksichtigen Sie bei der Auslegung der Dämmwirkung und Auswahl des Gehörschutzes, dass sich der Schallpegel bei Arbeiten in schallharten Räumen durch Reflektionen um ca. 8 dB(A) erhöhen kann.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Hautschutz

Beachten Sie, dass die Haut durch die Materialien und insbesondere durch lang anhaltende Feuchtigkeit geschädigt werden kann. Minimieren Sie je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung den direkten Kontakt. Verfahren Sie entsprechend Ihres Hautschutzplanes.

Knieschutz

Das Arbeiten in kniender oder hockender Position sollte minimiert werden. Verwenden Sie bei knienden Tätigkeiten zum Schutz der Schleimbeutel einen geeigneten Knieschutz.

ccc_3626_37.jpgEmpfehlenswert ist bei knienden Tätigkeiten die Verwendung von Knieschutz Typ 1 und Typ 2 nach DIN EN 14404 zum Schutz der Schleimbeutel.

Schutz vor Rückenbeschwerden

Transportieren Sie schwere Lasten mit Hebezeugen, Transportwagen oder Sackkarren. Wenn das Tragen unvermeidbar ist, stellen Sie sicher, dass die Lasten möglichst beidseitig und dicht am Körper getragen werden. Mit Hilfe geeigneter Werkzeuge und Geräte können insbesondere großformatige Werkstücke rückenschonend verlegt werden.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 413: Steinmetze

  • Handlungsanleitung der BG BAU "Staub bei Steinmetz- und Natursteinbearbeitung"

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de