Abschnitt 2 TRB 001 - Inhalt und Aufbau der TRB (1)
2.1 Die TRB enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, bei deren Anwendung die Vorschrift des § 4 Abs. 1 DruckbehV im Regelfall erfüllt ist. Die TRB schließen nicht aus, daß daneben nicht oder noch nicht ermittelte allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen und in besonderen Fällen angewendet werden.
2.2 TRB sind wegen § 2 Abs. 1 Nr. 24 nicht anzuwenden auf Druckbehälter
mit mehr als 0,1 bar zulässigem Betriebsüberdruck (mit mehr als 0,01 bar zulässigem Betriebsüberdruck für tiefkalte, flüssige Gase) und
I <= 0,1 Liter sowie
I > 0,1 Liter, jedoch p × I <= 20 und
in denen der Druck nur durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck nicht Überschreitet, ausgeübt wird, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und p × I <= 10.000.
2.3 Die an Druckbehälter zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen ergeben sich aus den Regeln der Technik. die aus den TRB entnommen werden können oder sonst dem Stand der Technik entsprechen.
2.4 Die TRB sind wie folgt gegliedert:
Allgemeines | Reihe 000 |
---|---|
Werkstoffe für Druckbehälter | Reihe 100 |
Herstellung der Druckbehälter | Reihe 200 |
Berechnung von Druckbehältern | Reihe 300 |
Ausrüstung der Druckbehälter | Reihe 400 |
Verfahrens- und Prüfrichtlinien für Druckbehälter | Reihe 500 |
Aufstellung der Druckbehälter | Reihe 600 |
Betrieb der Druckbehälter | Reihe 700 |
Besondere Arten von Druckbehältern und Druckbehälter-Füllanlagen | Reihe 800 |