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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was zusätzlich für die Branche Tiefbau gilt

Vorhandene bauliche Anlagen, Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen, Alleinarbeit, Witterungseinflüsse, geänderte Bauabläufe und Planänderungen während der Ausführungsphase durch die Bauherrin oder den Bauherrn: Baustellen unterscheiden sich gegenüber stationären Betrieben durch ein sich ständig veränderndes und überwiegend im Freien befindliches Arbeitsumfeld. Die hier beschriebenen grundlegenden Präventionsmaßnahmen unterstützen Sie dabei, diese besonderen Randbedingungen zu berücksichtigen.

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Abb. 2
Baustelle im Tiefbau

bu_bgvr_00003_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 3-6 sowie Anhang

  • Baustellenverordnung (BaustellV), §§ 2 und 3

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 6, 12 und Anhang 1

  • Gefahrstoffverordnung

  • DGUV Vorschrift 1 / BGV A1 "Grundsätze der Prävention" §§ 6, 8, 11, 13, 24, 25, 26, 29

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten", § 4, 5, 6

  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

    • RAB 30 Geeigneter Koordinator

    • RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)

    • RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten

    • RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

bu_bgvr_00003_03.jpgWeitere Informationen
Die rechtlichen Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn nach Arbeitsschutzgesetz sind in der Baustellenverordnung und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen enthalten. Siehe insbesondere:
  • Publikation "Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

  • Ausschreibungstexte der BG BAU, "Blaue Mappe"

bu_bgvr_00003_16.jpgKoordinierung durch die Bauherrin oder den Bauherrn/Baustellenverordnung

Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben und ist verpflichtet, so zu planen, dass bei der Ausführung die geltenden

  • Gesetze,

  • Verordnungen,

  • Vorschriften und

  • Regelungen

zum Arbeitsschutz eingehalten werden können.

Darüber hinaus verpflichtet die Baustellenverordnung die Bauherrin oder den Bauherrn, das Bauvorhaben so zu gestalten, dass beim Bauen eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird. Sie fordert zudem, bei der Planung der Ausführung seines Bauvorhabens unter anderem die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Der Stand der Technik wird insbesondere in staatlichen und den Regeln der Unfallversicherungsträger beschrieben.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte von zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, muss vom Bauherrn bzw. der Bauherrin für die Planung der Ausführung eine Koordinatorin oder ein Koordinator (SiGeKo) bestellt werden. Ist eine Vorankündigung erforderlich, muss der Koordinator oder die Koordinatorin darin namentlich benannt werden. Unter anderem soll dieser bzw. diese die Bauherrin oder den Bauherrn bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens unterstützen und ab einem bestimmten Umfang der Arbeiten oder bei besonders gefährlichen Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ausarbeiten oder ausarbeiten lassen.

Die sich hieraus ergebenden baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.

Berücksichtigen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer diese in der Planungsphase von der Bauherrin, dem Bauherrn, der Koordinatorin oder dem Koordinator gegebenen Hinweise in der Ausführungsphase. Der vom Bauherrn bzw. der Bauherrin für die Ausführungsphase des Bauvorhabens bestellte SiGeKo organisiert unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmen während der Bauausführung hinsichtlich des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis des in der Planungsphase erstellten SiGePlans. Dieser ist in der Ausführungsphase laufend anzupassen.

bu_bgvr_00003_16.jpgZusammenarbeit mehrerer Unternehmen

Können sich die Tätigkeiten eines Unternehmens auf Beschäftigte anderer Unternehmen auswirken, haben Sie sich mit diesen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten abzustimmen. Grundlage der Abstimmung kann unter anderem der SiGePlan nach Baustellenverordnung sein. Bestimmen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine verantwortliche Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren wie z. B.

  • Arbeiten im Gefahrbereich von mobilen Maschinen des Tiefbaus z. B. Bagger, Radlader,

  • Arbeiten im Bereich von Baugruben und Gräben,

  • Arbeiten mit Gefährdungen durch den öffentlichen Straßenverkehr,

  • Einsatz von Verbrennungsmotoren in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen, z. B. Tunnel, Hallen,

  • Umgang mit Gefahrstoffen,

ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

bu_bgvr_00003_16.jpgInstandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken

Informieren Sie sich vor Beginn von Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Bauwerken bei Ihrem Auftraggeber bzw. ihrer Auftraggeberin über vorhandene Sicherheitseinrichtungen sowie mögliche Gefahren aus der baulichen Anlage und möglichen Gefährdungen aus dem laufenden Betrieb. Entsprechende Informationen können Sie bei der Bauherrin oder dem Bauherrn in der gemäß Baustellenverordnung erstellten "Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage" einsehen.

bu_bgvr_00003_16.jpgLeitung, Aufsicht, Sicherungsaufgaben und Pflichtenübertragung

Leitung

Sorgen Sie dafür, dass die Bauarbeiten von fachlich geeigneten Vorgesetzen geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

Aufsicht

Für die Beaufsichtigung der Arbeiten setzen Sie weisungsbefugte Personen (Aufsichtführende) ein. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Sicherungsaufgaben

Betrauen Sie mit Sicherungsaufgaben nur Personen, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  2. 2.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Während des Sicherungseinsatzes dürfen diese Personen keine andere Tätigkeit ausüben.

Sicherungsaufgaben werden wahrgenommen z. B. von Warnposten, Absperrposten, Einweisern.

Pflichtenübertragung

Sie können als Unternehmerin oder Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, die Ihnen nach staatlichen und den Vorschriften der Unfallversicherungsträger obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist von dem oder Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

bu_bgvr_00003_16.jpgMaßnahmen bei Mängeln

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, haben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

bu_bgvr_00003_16.jpgErgänzende Maßnahmen zur Ersten Hilfe auf Baustellen

Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen muss auf jeder Baustelle mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer anwesend sein.

Sorgen Sie dafür, dass auf Baustellen Meldeeinrichtungen vorgehalten werden, damit ein Notruf unverzüglich abgesetzt werden kann. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon bzw. Mobiltelefon über Sprechfunkgeräte bis hin zu willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlagen reichen.

Bei räumlich ausgedehnten Baustellen sollten Rettungspunkte/Lotsenpunkte eingerichtet werden, damit Verletzte vom Rettungsdienst ohne zeitliche Verzögerung übernommen werden können.

Sorgen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dafür, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten vorhanden ist. Dies gilt auch, wenn Sie zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von Ihnen übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmen vergeben haben und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

Auf Baustellen, an denen der Rettungsdienst Verletzte nicht direkt übernehmen kann, wie z. B. bei der Rettung aus unzugänglichem Gelände, Rohrleitungen, Schächten oder tiefen Baugruben, müssen speziell geeignete Rettungstransportmittel zusätzlich bereitgehalten werden. Dazu gehören z. B. Schleifkörbe, Rettungstücher und Rettungshubgeräte.

bu_bgvr_00003_16.jpgGefährliche Arbeiten/Alleinarbeit

Gefährliche Arbeiten sind solche Arbeiten, bei denen eine erhöhte Gefährdung, z. B. aus dem Arbeitsverfahren oder aus der Umgebung, gegeben ist. Diese können unter anderem sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr,

  • Arbeiten in engen Räumen, z. B. in Bohrungen,

  • Schweißen in engen Räumen,

  • Sprengarbeiten,

  • Kampfmittelsondier- und Räumarbeiten,

  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,

  • Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,

  • Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Geräteführers auf die Last.

Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden (Alleinarbeit). Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall haben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen.

Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

bu_bgvr_00003_16.jpgBaustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb

Richten Sie die Baustelle ein und sorgen Sie für einen sicheren Baustellenbetrieb. Zur Baustelleneinrichtung gehören z. B.

  • Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume.

    Informieren Sie sich ob, gemeinsam nutzbare Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume vorhanden sind.

  • Ansonsten organisieren Sie selbst deren Bereitstellung und regelmäßige Reinigung.

  • Planung von Notfallmaßnahmen.

    Planen Sie neben den allgemeinen notwendigen Maßnahmen zur Ersten Hilfe die Rettung von Personen, z. B. aus tiefen Baugruben, engen Rohrleitungen. Stellen Sie sicher, dass z. B. ein Aushang zur Ersten Hilfe vorhanden ist und informieren Sie Ihre Beschäftigten, wo die nächste Durchgangsärztin bzw. der nächste Durchgangsarzt und ein Notfallkrankenhaus zu finden ist.

Achten Sie des Weiteren auf einen sicheren Baustellenbetrieb, hierzu gehören z. B.

  • geeignete Arbeitsplätze und Verkehrswege,

  • Flucht- und Rettungswege,

  • Arbeitsplätze, Verkehrswege (Flucht- und Rettungswege sind von Hindernissen freizuhalten)

  • Festlegung geeigneter Verkehrsregeln im Baustellenbereich, z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Einbahnstraßenführung,

  • Ausreichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,

  • Kontrolle und Instandhaltung von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen, Flucht- und Rettungswegen und ihrer Beleuchtung.

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Abb. 3
Sichere Fahrwege

bu_bgvr_00003_16.jpgStandsicherheit und Tragfähigkeit

Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, andere Arbeitsmittel und Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

bu_bgvr_00003_16.jpgWitterungseinflüsse

Schützen Sie Ihre Beschäftigten vor extremen Temperatureinflüssen, Durchnässung und vor stärkerer solarer UV- Strahlung. Sorgen Sie dafür, dass witterungsgerechte Arbeitskleidung getragen wird, bzw. nach Gefährdungsbeurteilung geeignete Wetterschutzkleidung (Regen, Kälte) auch zur Verfügung gestellt wird.

In den Monaten April bis September ist insbesondere an sonnigen Tagen UV-Schutz notwendig. Sofern keine Überdachung der Arbeitsplätze möglich ist, achten Sie darauf, dass vor allem Augen, Kopf, Nacken, Schultern und Arme der Beschäftigten durch Kopfbedeckungen, Textilien und Sonnenbrille ausreichend geschützt sind. Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor ist für Hautregionen, die nicht mit Textilien bedeckt werden können (z. B. das Gesicht) zu verwenden.

bu_bgvr_00003_25.jpgUV-Schutzmittel mitbu_bgvr_00003_26.jpg-Kennzeichnung gewährleisten einen ausgewogenen UV-Schutz.

Organisieren Sie die Arbeitsabläufe so, dass an heißen Tagen bzw. kalten Tagen die Arbeitsanforderungen, die Arbeitszeit und die Pausenregelungen an die Temperatur angepasst werden. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang, ob Arbeiten während der Mittagszeit auf andere Tagesabschnitte bzw. ob Arbeiten im Freien nach innen verlegt werden können. Stellen Sie sicher, dass ausreichend Getränke sowie schattige, bzw. beheizte Pausenplätze für die Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Verwendung von Arbeitsmitteln

Ermitteln und beurteilen Sie vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) und leiten daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ab. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

bu_bgvr_00003_27.jpgArbeitshilfen
Eine große Auswahl an Arbeitshilfen und Formularen sowie Vorlagen für z. B. Prüfprotokolle sind auf den Internetseiten der BG BAU zu finden.
bu_bgvr_00003_22.jpgwww.bgbau-medien.de

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QR-Code
www.bgbau-medien.de

Die Bausteine der BG BAU sind darüber hinaus als Ordner, als gewerkebezogene Broschüre oder auch als App für Mobilgeräte verfügbar.

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