TRGL 101 - TR Gashochdruckleitungen 101

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Abschnitt 7 TRGL 101 - Betrieb und Überwachung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und dessen Überwachung geboten sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auswirkungen eines Schadensfalles so gering wie möglich gehoben werden können.