§ 85 BGV C24 - Verhalten bei Versagern
(1) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für das Sprengen in heißen Massen nicht.
(2) Bei Versagern muss die Selbstzündung der Sprengladungen abgewartet werden.
(1) Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten für das Sprengen in heißen Massen nicht.
(2) Bei Versagern muss die Selbstzündung der Sprengladungen abgewartet werden.