TRB 522 - TR Druckbehälter 522

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Abschnitt 3 TRB 522 - Druckprüfung (1)

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

3.1 Flüssigkeitsdruckprüfung

3.1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen.

Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbehältern der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist.

3.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

3.2 Gasdruckprüfung

3.2.1 Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.

3.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muß davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)