§ 22 BGV C24 - Instandsetzen von Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern
Der Unternehmer darf Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer nur vom Hersteller oder von einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle instandsetzen lassen.