TRGL 101 - TR Gashochdruckleitungen 101

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Abschnitt 4 TRGL 101 - Werkstoffe (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Rohre, Rohrleitungsteile und sonstige Bauelemente müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur oder bei witterungsbedingten Temperaturen eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbar. Gase und bei oberirdisch verlegten Leitungen, soweit diese nicht gegen Flammeneinwirkung geschützt sind, muß der Werkstoff ausreichenden Widerstand gegen Flammeneinwirkungen haben.

4.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für brennbare Gase nicht verwendet werden.