TRD 201 Anlage 1 - TR Dampfkessel 201 Anlage 1

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRD 201 Anlage 1 - Schweißen der Prüfstücke (1)

2.1 Aus den vom Antragsteller namentlich anzugebenden Schweißern wählt der Sachverständige die Schweißer für das Schweißen der Prüfstücke aus.

2.2 Für die Herstellung der Prüfstücke sind Werkstoffe zu verwenden, deren Eigenschaften entsprechend den TRD über Werkstoffe belegt sind. Die Festigkeit soll mindestens 40 N/mm2 höher liegen als die Mindestzugfestigkeit der Gruppe. Eine Vor- oder Nachbehandlung der Schweißverbindungen durch Vorwärmen, Glühen oder dergleichen ist nur zulässig, wenn diese fertigungsmäßig für die Werkstoffe vorgesehen sind.

2.3 Von je zwei Schweißern sind die in DIN EN 288 Teil 3 und in Abschnitt 2.4 angegebenen Prüfstücke anzufertigen.

2.4 Beim Schweißen von Stutzen, Nippeln usw. sind herzustellen

2 Stutzenschweißnähte in der werkstattüblichen Art oder
2 Prüfstücke nach Bild 1 und 2.

2.5 Es müssen die in der Fertigung vorkommenden Schweißpositionen in der Verfahrensprüfung nachgewiesen werden.

2.6 Bei der Inanspruchnahme des Verzichts auf eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen gemäß TRD 201, Abschnitt 2.3, ist eine Verfahrensprüfung nach DIN EN 288-3 erforderlich.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)