§ 28
(1) Bei Zerkleinerungsmaschinen mit Auslaufzeit muss gewährleistet sein, dass sie erst nach Stillstand geöffnet werden können.
(2) Zerkleinerungsmaschinen, in die eingestiegen werden kann, müssen durch einen abschließbaren Schalter gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert werden können.