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Abschnitt 5 - 5 Unterrichtung der Behörde

Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten, insbesondere

  • unzeitige Zündung,

  • Versager,

  • Streuflug,

  • Unfälle (auch Sachschäden)

sowie

  • das Abhandenkommen von Sprengstoffen und Zündmitteln

sind gem. § 6 der DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" bzw. § 26 SprengG der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Unfälle sind zusätzlich dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.