Abschnitt 5 - 5 Unterrichtung der Behörde
Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten, insbesondere
unzeitige Zündung,
Versager,
Streuflug,
Unfälle (auch Sachschäden)
sowie
das Abhandenkommen von Sprengstoffen und Zündmitteln
sind gem. § 6 der DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" bzw. § 26 SprengG der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Unfälle sind zusätzlich dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.