TRD 601 Blatt 2 - TR Dampfkessel 601 Blatt 2

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Abschnitt 2 TRD 601 Blatt 2 - Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage (1)

2.1 Vor dem Auffüllen mit Wasser ist dafür zu sorgen, daß aus dem Inneren des Dampfkessels fremde Gegenstände entfernt, die Entleerungseinrichtungen geschlossen, alle lösbaren Teile befestigt und etwa eingebaute Blindflansche entfernt worden sind. Bei Dampfkesseln, die längere Zeit außer Betrieb gewesen sind, sind die Wandungen auf etwaige Schäden aus der Stillstandszeit zu besichtigen. Die Temperatur des in den Dampfkessel einzubringenden Wassers soll etwa der Temperatur der Dampfkesselwandungen entsprechen. Bei größerem Temperaturunterschied als etwa 50 K darf der Dampfkessel nur langsam gefüllt werden.

2.2 Vor der Inbetriebnahme der Feuerung ist zu prüfen, ob die Rauchgaswege offen (Verpuffungsgefahr), alle Sicherheitseinrichtungen gangbar, ordnungsgemäß eingestellt und betriebsbereit sind und der Dampfkessel soweit mit Wasser gefüllt ist, daß der Wasserstand mit Sicherheit als ausreichend erkannt werden kann.

2.3 Es ist verboten, festen Brennstoffen - z. B. zum Zwecke des leichteren Anzündens - leicht entflammbare Stoffe beizufügen.

2.4 Vor der Inbetriebnahme der Feuerung, vor allem vor dem Zünden von Staub-, Gas- oder Ölbrennern, sind die Feuerräume und die Rauchgaswege genügend lange zu belüften. Die entsprechenden TRD für Feuerungen an Dampfkesseln sind zu beachten. Bei Feuerungen für leicht entzündliche oder staubförmige feste Brennstoffe sowie für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind die Einrichtungen für die Luftzuführung, Brennstoffvorwärmung, Zündung sowie Einrichtungen zur Überwachung der Zünd- und Leistungsflamme zu überprüfen.

Der Brennstoff darf in den Feuerraum erst nach Inbetriebsetzung der Zündeinrichtung oder bei Vorhandensein des Grundfeuers eingebracht werden. Störungen sind nach den Bedienungsanweisungen für die Feuerung zu beheben. Die Anzeige der entsprechenden Meßgeräte ist zu beobachten.

2.5 Während der Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage sind alle Ausrüstungs- und Zubehörteile des Dampfkessels, insbesondere die Wasserstandanzeige-, die Speise- und die Entleerungseinrichtungen sowie die Wasserstandregler und die Wasserstandbegrenzer sowie ferner - soweit erforderlich - die Sicherheitsventile zu prüfen. Bei Fernwasserstandanzeigern ist darauf zu achten, daß deren Höhenanzeige mit dem Wasserspiegel in der unmittelbar anzeigenden Wasserstand-Anzeigeeinrichtung übereinstimmt. Dichtungen und Verschlüsse sind zu beobachten und erforderlichenfalls nachzuziehen, wobei - falls notwendig - der Druck abzusenken ist.

Undichtheiten sind zu beseitigen. Es dürfen dazu nur geeignete Werkzeuge benutzt werden. Druck- und Temperaturmeßgeräte sind zu beobachten. Der Dampfkessel ist während des Anheizens solange zu entlüften, bis Dampf austritt. Sollte der Kessel unter Vakuum stehen, ist die Entlüftungseinrichtung solange geschlossen zu halten, bis im Inneren des Kessels atmosphärischer Druck herrscht, um zu verhindern, daß zusätzlich Luft in den Kessel gelangt.

Dampfkessel und durchführende Teile der Dampfkesselanlage sind nach einer Instandsetzung vor und während der darauf folgenden Inbetriebnahme auf Dichtheit zu überprüfen.

2.6 Ventile und Absperreinrichtungen sind langsam zu öffnen, die Anschlußleitungen sind erforderlichenfalls zu entwässern und zu entlüften (Wasserschläge, Abschrecken durch plötzlichen Temperaturunterschied).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)