TRAC 410 - TR Acetylenanlagen 410

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Abschnitt 4 TRAC 410 - Bauartzulassung (1)

4.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und dem Prüfbericht der Bundesanstalt für Materialprüfung ergibt, daß die Voraussetzungen der Acetylenverordnung für die Erteilung der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind. Für den Fall der Abweichung von § 3 der Acetylenverordnung prüft die Zulassungsbehörde ferner das Erfordernis und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 der Acetylenverordnung.

4.2 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn der Gegenstand den Anforderungen der Acetylenverordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4.3 Die Zulassungsbehörde bestimmt das Zulassungskennzeichen und die Angaben, mit denen die Acetylenanlage oder das Teil versehen sein muß.

Das Bauartzulassungskennzeichen entspricht einheitlich folgendem Schema:

Beispiel BAM 0178 B

BAM-Kennbuchstaben für die Prüfstelle
0178-Vierstellige Registriernummer; die beiden ersten Stellen sind eine jährlich laufende Registriernummer der Prüfstelle, die beiden letzten Stellen zeigen das Jahr der erfolgreichen Prüfung
B-Der Kennbuchstabe B wird nur angehängt, wenn im Prüfbericht besondere Bedingungen oder Maßgaben für den Betreiber gefordert werden, die dem Betreiber vorliegen müssen

Bereits erteilte Bauartzulassungen behalten ihre bisherigen Kennzeichen.

4.4 Der Antragsteller und die Bundesanstalt für Materialprüfung erhalten je eine Ausfertigung der Bauartzulassung mit allen Unterlagen. Eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde. Einen Abdruck der Bauartzulassung übersendet die Zulassungsbehörde dem Deutschen Acetylenausschuß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)