Abschnitt 4.7 BGR 148 - 4.7 Benutzung von Montagebühnen und Hängeleitern
Die Versicherten haben sich auf Hängeleitern und Montagebühnen mit Auffanggurten unter Verwendung von Falldämpfern und Verbindungsmitteln gegen Absturz zu sichern.
Die Versicherten haben sich auf Hängeleitern und Montagebühnen mit Auffanggurten unter Verwendung von Falldämpfern und Verbindungsmitteln gegen Absturz zu sichern.