Abschnitt 7.4 - 7.4 Schleifanlagen
Für Trockenschliffarbeiten muß eine Schutzbrille bereitgestellt und getragen werden. Die Schutzbrille ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei leichteren, kurzfristigen Arbeiten sind Schutzbrillen nicht erforderlich, wenn die Schleifmaschinen mit Schutzfenstern gegen Funkenflug ausgerüstet sind.