DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-4 sind:

  1. 1.

    Anzündlitzen

    Der Pulverzündschnur ähnliche nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung, aber ohne Ummantelung eine Füllung aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten und mit offener Flamme abbrennen.

    Anzündlitzen werden in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als "Anzünder für Pulverzündschnüre" bezeichnet.

  2. 2.

    Anzündlitzen-Verbinder

    Metallhülsen, die einen Schwarzpulverpresskörper und zwei Anzündlitzenenden enthalten.

  3. 3.

    Offene Explosivstoffe

    Solche, die noch nicht zu Schnüren verarbeitet sind.

  4. 4.

    Pulverzündschnüre

    Nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten.

    Hierzu gehören z. B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet. Ähnliche Explosivstoffe sind z. B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.

  5. 5.

    Rohsprengschnüre

    Sprengschnüre im Fertigungsgang, die noch nicht mit Kunststoff umhüllt sind.

  6. 6.

    Schnüre

    Gegenstände mit Explosivstoff wie Anzündlitzen, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre.

  7. 7.

    Sprengschnüre

    Sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. Sprengschnüre finden auch als Sprengmittel Verwendung.

  8. 8.

    Stoppine

    Anzünd- oder Verzögerungsmittel, die aus einem mit Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen (Stoppinenpulver) getränkten oder umhüllten textilen Faden oder Band bestehen.