Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils II-4 sind:
- 1.
Anzündlitzen
Der Pulverzündschnur ähnliche nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung, aber ohne Ummantelung eine Füllung aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten und mit offener Flamme abbrennen.
Anzündlitzen werden in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als "Anzünder für Pulverzündschnüre" bezeichnet.
- 2.
Anzündlitzen-Verbinder
Metallhülsen, die einen Schwarzpulverpresskörper und zwei Anzündlitzenenden enthalten.
- 3.
Offene Explosivstoffe
Solche, die noch nicht zu Schnüren verarbeitet sind.
- 4.
Pulverzündschnüre
Nicht sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Schwarzpulver oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten.
Hierzu gehören z. B. Schwarzpulverzündschnüre, die auch als Anzündschnüre bezeichnet werden. Pulverzündschnüre, die für pyrotechnische Zwecke Verwendung finden, werden auch als Feuerwerkszündschnüre bezeichnet. Ähnliche Explosivstoffe sind z. B. 2-K-Pulver, bei denen Schwefel als Bestandteil fehlt.
- 5.
Rohsprengschnüre
Sprengschnüre im Fertigungsgang, die noch nicht mit Kunststoff umhüllt sind.
- 6.
Schnüre
Gegenstände mit Explosivstoff wie Anzündlitzen, Pulverzündschnüre und Sprengschnüre.
- 7.
Sprengschnüre
Sprengkräftige Zündmittel, die unter Umspinnung und Ummantelung eine Seele aus Nitropenta oder ähnlichen Explosivstoffen enthalten. Sprengschnüre finden auch als Sprengmittel Verwendung.
- 8.
Stoppine
Anzünd- oder Verzögerungsmittel, die aus einem mit Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen (Stoppinenpulver) getränkten oder umhüllten textilen Faden oder Band bestehen.