Abschnitt 8 TRR 120 - Äußerer Oberflächenschutz (1)
Oberirdisch oder erdgedeckt verlegte Rohrleitungen benötigen in der Regel keinen Schutz gegen korrosive Einflüsse.
Oberirdische verlegte Rohrleitungen müssen, sofern erforderlich, gegen UV-Einstrahlung geschützt sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)