TRR 120 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 120

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Abschnitt 8 TRR 120 - Äußerer Oberflächenschutz (1)

Oberirdisch oder erdgedeckt verlegte Rohrleitungen benötigen in der Regel keinen Schutz gegen korrosive Einflüsse.

Oberirdische verlegte Rohrleitungen müssen, sofern erforderlich, gegen UV-Einstrahlung geschützt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)