TRG 280 - TR Druckgase 280

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRG 280 - Befördern von Druckgasbehältern (1)

4.1 Druckgasbehälter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z.B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden. Druckgasbehälter dürfen nicht geworfen werden.

4.2 Zum Befördern von Druckgasbehältern dürfen nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der Druckgasbehälter zuverlässig ausschließen. Nicht geeignet sind z.B. Magnet- oder Greiferkrane, ausgenommen Greiferkrane mit besonders dafür geeigneten Greifern.

4.3 Druckgasbehälter sind bei der Beförderung auf Fahrzeugen so zu verstauen, daß sie nicht umkippen. herabfallen oder ihre Lage verändern können.

4.4 Werden Druckgasbehälter in Fahrzeugen geschlossener

  1. a.

    in Räumen

  2. b.

    im Freien

  3. c.

    in Räumen

Bauweise - auch solche mit Planenabdeckung - befördert, so ist für ausreichende Belüftung, z.B. durch Lüftungsschlitze, die sich oben und unten am Fahrzeug befinden, zu sorgen, damit keine explosionsfähige oder die Atmung gefährdende Atmosphäre entstehen kann.

4.5 Werden Druckgasbehälter mit angeschlossenen Verbrauchsgeräten befördert, müssen die Absperrventile geschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchsgeräte während der Fahrt bestimmungsgemäß mit Gas versorgt werden müssen.

4.6 Druckgasbehälter dürfen nicht zusammen mit leicht entzündlichem Ladegut, wie z.B. Holzspänen oder Papier, befördert werden.

4.7 Bei dem Befördern von Druckgasbehältern im öffentlichen Verkehr sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)