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Abschnitt 4.7.1 - 4.7 Grün- und Gehölzpflege, Abtragen und Fällen von Bäumen
4.7.1 Grünpflege

4.7.1.1
Mäharbeiten

Bei Mäharbeiten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lärmexposition der Beschäftigten zu prüfen und ggf. geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Hinweise gibt die Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194). Insbesondere bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich sind besondere Anforderungen an den Gehörschutz zu berücksichtigen, die in der Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI/GUV-I 673) beschrieben werden.

Bei Mäharbeiten sind Sicherheitsschuhe mit ausgeprägter Profilsohle zu tragen.

Beim Fahren außerhalb der Pflegefläche ist das Mähwerk abzuschalten. Bei beschädigten Mähwerken sind die Arbeiten einzustellen. Schäden können z.B. sein:

  • Risse, Ausbrüche oder Verformungen am Messer,

  • Unwucht und starke Vibration bei rotierenden Werkzeugen.

Bei Mähern mit Auswurföffnungen müssen die vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden.

Beim Mähen mit Freischneidegeräten sind vor Arbeitsbeginn die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen. Freischneidegeräte dürfen nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, wie z.B. dem Erdboden, Steinen, Ästen und dergleichen, hat. Es ist zusätzlich zum Gehörschutz und den Sicherheitsschuhen persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen zu benutzen. Zur Vermeidung von Augenverletzungen sind Visiere aus Sicherheits-Sichtscheiben, Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen kann sinnvoll sein, so zum Beispiel beim Umgang mit Freischneidern, bei denen die Schutzwirkung eines Gewebevisiers gegen weg geschleuderte Fremdkörper nicht ausreicht.

Weitere Hinweise gibt die Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192).

4.7.1.2
Arbeiten mit Häckslern

Arbeiten mit Häckslern zeichnen sich vor allem durch folgende Gefährdungen aus:

  • Getroffen werden durch schlagende und wegfliegende Teile,

  • Eingezogen werden und

  • Lärmexposition.

Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ist

  • der Aufenthalt im Aufnahmebereich des Häckslers nur den mit der Beschickung beschäftigten Personen gestattet.

  • das zu häckselnde Material so aufzuarbeiten, dass keine Gefährdungen durch herumschlagende oder einziehende Teile zu befürchten sind. Zum Aufarbeiten gehört insbesondere das Entasten und das Einkürzen von Kronen.

  • das Hineinbeugen oder Hineingreifen in den Aufgabetrichter des Häckslers verboten. Für das Nachschieben oder Entfernen kurzen Häckselgutes im Aufgabetrichter ist ein geeignetes Hilfsmittel zu verwenden.

  • der Aufenthalt im Bereich des Häckselgutauswurfes unzulässig.

  • zur Beseitigung von Störungen der Antrieb des Häckslers abzustellen und der Stillstand der Schwungscheibe abzuwarten. Beim Lösen einer feststehenden oder verklemmten Schwungscheibe ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten und geeignetes Werkzeug zu benutzen.

  • bei der manuellen Beschickung von Häckslern eng anliegende Arbeitskleidung zu tragen, sowie Kopf-, Augen-, Gesichts-, Hand- und Gehörschutz zu benutzen. Weitere Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung enthält Abschnitt 3.8 dieser Regel.

4.7.1.3
Arbeiten am Hang

Gefährdungen beim Arbeiten am Hang sind vorwiegend

  • das Abrutschen von Personen oder Maschinen und

  • das Umstürzen oder Überrollen von Maschinen.

Deshalb sind Maschinen und Geräte nur bis zu der vom Hersteller angegebenen zulässigen Hangneigung einzusetzen. Die am Einsatzort vorhandene Hangneigung des Geländes ist zu berücksichtigen. Wird die Hangeinsatztauglichkeit nur durch Anbauteile, Zusatzbaugruppen oder besondere Einstellungen der Maschine erreicht, sind die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie das Anbringen von Gegengewichten, die Montage von Zwillingsrädern oder die Anwendung von Spurverbreiterungen durch Gitterstützräder.

Bei Arbeiten am Hang ist ein sicherer Stand der Beschäftigten von besonderer Bedeutung. Geeignetes Schuhwerk mit griffiger Sohle ist Voraussetzung für sicheres Arbeiten. Ggf. sind Sicherungsmaßnahmen (Steigeisen, Seilsicherung) erforderlich.

Für den häufigen Fall, dass mit handgeführten Rasenmähern an Hängen oder Böschungen gearbeitet wird, sind für ein sicheres Arbeiten folgende Maßnahmen geeignet:

  • an Hängen wird in Schichtlinie, d.h. quer zum Hang gemäht und

  • bei steilerem Gelände wird der Mäher von der Böschungskrone aus mit einem Seil gegen Abrutschen gesichert.

Besondere Maßnahmen gegen Abrutschen oder Abstürzen können auch bei geringer Böschungsneigung, z.B. bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, erforderlich werden.