TRR 515 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 515

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Abschnitt 2 TRR 515 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Schriftliche Festlegungen sind die Darstellung eines Betreibers, wie bei der Herstellung/Errichtung und Prüfung von Rohrleitungen vor Inbetriebnahme bzw. bei wiederkehrenden Prüfungen vorzugehen ist, um die Anforderungen an die Rohrleitungen nach den TRR zu erfüllen.

Schriftliche Festlegungen werden im Bereich Herstellung/Errichtung angewendet, wenn der Betreiber die Rohrleitung selbst herstellt oder errichtet bzw. wenn er einen externen Hersteller oder Errichter mit der Herstellung/Errichtung beauftragt.

Der Hersteller oder Errichter von Rohrleitungen unterzieht sie einer Druckprüfung und bescheinigt, daß sie nach den schriftlichen Festlegungen ordnungsgemäß errichtet sind.

Der Sachkundige unterzieht sie einer Abnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen und bescheinigt jeweils, daß sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und die schriftlichen Festlegungen eingehalten sind; dies kann im Rahmen der erstmaligen Prüfung durch Einsichtnahme z.B. in die Unterlagen des Herstellers erfolgen, wobei sie insoweit auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den schriftlichen Festlegungen sowie auf Plausibilität zu prüfen sind. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ergibt sich diese Aussage, wenn die durchgeführten Prüfungen keine sicherheitstechnisch bedeutsamen Mängel erkennen lassen.

Es ist auch möglich, schriftliche Festlegungen nur für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 30a (3) DruckbehV oder nur für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 30b (3) DruckbehV anzuwenden.