§ 64 BGV C24 - Besatz
Abweichend von § 32 Abs. 2 dürfen schnell erhärtende Stoffe, wie Beton und Mörtel, als Besatz verwendet werden, wenn zwei Sprengzünder gleicher Zeitstufe oder zwei Sprengschnüre eingebracht werden.
Abweichend von § 32 Abs. 2 dürfen schnell erhärtende Stoffe, wie Beton und Mörtel, als Besatz verwendet werden, wenn zwei Sprengzünder gleicher Zeitstufe oder zwei Sprengschnüre eingebracht werden.