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Abschnitt 10.6 - 10.6 Atemschutz

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist damit zu rechnen, dass gasförmige und einatembare partikelförmige Schadstoffe entstehen.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignete Atemschutzgeräte bereitstellen. Filtermasken zum Schutz vor Stäuben filtern zum Beispiel keine Gase und Dämpfe. Hierzu sind Aktivkohlefilter notwendig (Abbildung 40). Die Auswahl der anzuwendenden Atemschutzgeräte hat deshalb eine sachkundige Person zu treffen.

Siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

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Abb. 40
Einwegmaske mit Aktivkohlefilter