Name des Begriffes: Lärm - Vermeidung und Verringerung
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Vermeidung und Verringerung

1. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition, § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


In den neuen nach dem Jahre 2000 erlassenen Arbeitsschutz-Verordnungen spielt der Gedanke der Risikominimierung bzw. -vermeidung eine große Rolle.

1.1 Gefahrenabwehr

Demzufolge hat nach § 7 Abs. 1 der Verordnung: Der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern.

Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  • Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
  • Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

Abs. 1 übernimmt Regelungen des Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG (Minimierungsgebot) und führt in Konkretisierung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die allgemeingültige Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf.

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsmittel

§ 7 Abs. 2 sieht als Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 insbesondere vor:

  • alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
  • Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
  • technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
  • arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

§ 7 Abs. 2 übernimmt damit die weiteren Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG.

1.3 Ruheräume

Nach § 7 Abs. 3 wird vom Arbeitgeber zudem verlangt, dass er in Ruheräumen unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition soweit wie möglich verringert.

Abs. 3 setzt Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/10/EG um, wonach der Lärm in den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Ruheeinrichtungen soweit zu verringern ist, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist.

2. Vermeidung und Verringerung von Lärm nach der BGV B 3

Die Parallel-Vorschriften zum Thema "Lärmverringerung" finden sich in den §§ 4 und 5 der BGV B 3.

Nach § 4 der BGV B 3 hat der Arbeitgeber die Arbeitsverfahren nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so zu gestalten oder auszuwählen und anzuwenden, dass eine Lärmgefährdung der Versicherten soweit wie möglich verringert wird.

Ausweislich der einschlägigen Durchführungsanweisung ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn

  • Lärmbereiche nicht entstehen,

Weitergehende Informationen enthalten die Lärmschutz-Arbeitsblätter (z.B. LSA 02-300 "Geräuschminderung bei der Fertigung; Lärmarme Technologien und Arbeitsverfahren; Metallerzeugung und -verarbeitung" (BGI 679)).

3. Regeln der Lärmminderungstechnik

Nach § 6 der BGV B 3 hat der Unternehmer Arbeitsräume so zu gestalten, dass die Schallausbreitung nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik vermindert wird, wenn eine Lärmgefährdung der Versicherten besteht oder zu erwarten ist.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • Lärmquellen von den übrigen Arbeitsplätzen akustisch so getrennt werden, dass dort Lärmbereiche nicht verursacht werden,
  • durch Maßnahmen zur Senkung des Reflexionsschalls in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 4000 Hz eine mittlere Schallpegelabnahme je Abstandsverdopplung um mindestens 4 dB oder ein mittlerer Schallabsorptionsgrad von mindestens 0,3 erreicht wird.

Ob eine Lärmgefährdung zu erwarten ist, hängt z.B. ab von

  • der Höhe des Schalleistungspegels der einzelnen Lärmquellen, deren Anzahl und Verteilung im Raum, deren Einsatzbedingungen, Einsatzzeit, Betriebszuständen,
  • den akustischen Eigenschaften des Raumes (Schall-Absorptionsvermögen der Raumbegrenzungsflächen) und der Streukörperwirkung von Einbauten und Einrichtungen.

Hinweise zur Senkung des Reflexionsschalls in Arbeitsräumen sind den Lärmschutz-Arbeitsblättern LSA 01-234 "Geräuschminderung in Fertigungshallen; Grundlagen und Auswahlkriterien zur Schallabsorption" (BGI 674) und LSA 02-234 "Geräuschminderung in Fertigungshallen; Anwendungsbeispiele raumakustisch optimierter Fertigungsräume" (BGI 678) zu entnehmen.

Hinweise für die messtechnische Ermittlung der mittleren Schallausbreitungsminderung je Abstandsverdopplung gibt das Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 03-234 "Geräuschminderung in Fertigungshallen; Schallausbreitungsminderung, Reflexionsbedingte Schallpegelerhöhung, Messverfahren" (BGI 797). Eine DIN-Norm über Messverfahren zur Ermittlung raumakustischer Größen in Fabrikhallen ist in Vorbereitung.

Einen Überblick über derzeit verfügbare Methoden zur Vorausberechnung der Schallausbreitung in Fabrikhallen enthält die VDI-Richtlinie 3760 "Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen".

4. Lärmminderungsprogramme

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.

Das Lärmminderungsprogramm entspricht dem in § 6 der BGV B3 geforderten Programm. Danach hat der Arbeitgeber bei Überschreitung der oberen Auslösewerte bisher schon ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen müssen. Reichen die unter Berücksichtigung des Standes der Technik getroffenen Maßnahmen nicht aus, um die Lärmexposition hinreichend zu mindern, bleibt als zeitlich befristete Schutzmaßnahme die Verwendung von Gehörschutz.

Wegen der besonderen Gefährdung einer Exposition oberhalb der oberen Auslösewerte ist das Lärmminderungsprogramm kontinuierlich zu überprüfen und erneut auszuarbeiten und durchzuführen, wenn sich wesentliche Änderungen am Arbeitsplatz oder aufgrund der Weiterentwicklung beim Standes der Technik ergeben.

Darüber hinaus verpflichtet § 6 der BGV B 3 den Arbeitgeber dazu, nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Lärmminderung für die nach § 7 Abs. 2 kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche aufzustellen und durchzuführen. Nähere Erläuterungen dazu geben die Durchführungsanweisungen zu § 6 BGV B 3. Danach ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn das Programm in Schriftform vorliegt und die folgenden Angaben enthält:

  • Lärmquellen-Kataster,
  • Arbeitsplatz-Belegung,
  • Schallpegeltopografie,
  • Ursachenanalyse,
  • Zeitplan mit Prioritätenstufung der Maßnahmen,
  • Lärmminderungsprognose,
  • gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Minderung der Impulshaltigkeit.

Die Maßnahmen entsprechend dem Lärmminderungsprogramm sollen eine Lärmgefährdung soweit möglich verhindern. Weitere Informationen enthält das Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-305 "Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift, Lärm'" (BGI 675).

Weitere Verpflichtungen zur Lärmminderung finden sich im § 12 der BGV B 3. Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt und entsteht hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr, muss der Unternehmer den Lärm nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so vermindern, dass Signale, Warnrufe oder gefahrankündigende Geräusche in ausreichendem Maße wahrgenommen werden können, § 12 Abs. 1.

Ist eine ausreichende Verminderung des Lärms nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Signalgeber entsprechend verbessert werden, § 12 Abs. 2. Hinweise für die Gestaltung von Signaleinrichtungen und Durchführung von Signal-Hörproben enthalten DIN 33 404-3 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale" und DIN EN 457 "Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".

5. Schutzmaßnahmen

Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich nach § 13 Abs. 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5 Nr. 4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

Nach § 7 Abs. 5 der BGV B 3 hat der Arbeitgeber den Zugang zu Lärmbereichen zu beschränken, wenn dies durch das Expositionsrisiko gerechtfertigt und diese Maßnahme in der Praxis vertretbar ist. Dies kann z.B. bei Triebwerks-Prüfräumen und Schießplätzen erforderlich sein.

Typ des Begriffes: definition
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