Name des Begriffes: Lärm - Allgemeines
Beschreibungen des Begriffes:

Lärm - Allgemeines

1. Vorbemerkung


Wachsende Industrialisierung und Technisierung haben auch zu einer starken Belästigung und Belastung des Einzelnen durch Lärm geführt. Da aber übermäßiger Lärm nicht nur das Allgemeinbefinden beeinträchtigt, sondern auf die Dauer auch zu bleibenden Gehörschäden führen kann, sind durch diese Entwicklung auch Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin angesprochen.

2. Rechtsvorschriften

Neben den allgemeinen Verpflichtungen, die den Arbeitgeber bereits nach dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 und 4 ArbSchG) verpflichten, den Arbeitnehmer vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen am Arbeitsplatz möglichst zu schützen, finden sich weitere Lärmschutz-Vorschriften sowohl im öffentlichen Recht als auch im Regelwerk der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Hierzu zählen:

  • Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 (BGBl. I, S. 261)
  • § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung i.V.m. Anhang 3.7. der Verordnung
  • die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift BGV B 3 "Lärm" sowie
  • die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV) vom 29.08.2002, zuletzt geändert durch: die Verordnung vom 16.06.2006 (BGBl. I, S. 1312)

3. Neuregelung des Lärmschutzrechts in Deutschland

Die Bundesregierung war verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie war schon am 15.02.2006 abgelaufen. Klageverfahren vor dem EUGH standen kurz bevor.

Die Bundesregierung hatte ferner das ILO-Übereinkommen Nr. 148 zu Lärm ratifiziert. Hierfür wurde mit der Anfang März 2007 in Kraft getretenen Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen nunmehr eine neue Basis geschaffen.

4. Kernelemente der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die Umsetzung der vorstehend genannten EG-Richtlinien und des ILO-Übereinkommens erfolgt in Form einer auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Artikelverordnung.

Artikel 1 bildet den Kern der Umsetzung in Form einer neuen "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)".

Damit entsteht eine widerspruchsfreie Rechtsvorschrift, die den europäischen und internationalen Verpflichtungen der Bundesregierung gerecht wird.

Die Verordnung gibt Spielräume für individuelle betriebliche Lösungen und stärkt somit die Eigenverantwortung der Arbeitgeber.

Im Rahmen der weitgehend inhaltsgleichen Übernahme der Richtlinienvorgaben waren laut Darstellung des zuständigen Bundesarbeitsministeriums fachliche und sprachliche Anpassungen sowie Konkretisierungen erforderlich.

5. Das Nebeneinander von staatlichem und Unfallversicherungsrecht

Die Inkraftsetzung der neuen, auf EU-Recht basierenden Lärmschutz-Verordnung vom März 2007 führt in Teilbereichen zu Doppel-Regelungen und Überschneidungen. Dies ist unschädlich, soweit die gleichen Sachverhalte gleich geregelt werden.

Dort, wo dies nicht der Fall ist, geht die Lärmschutz-VO als höherrangiges Recht vor.

Typ des Begriffes: definition
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