Name des Begriffes: Arbeitsstätten
Beschreibungen des Begriffes:

Arbeitsstätten

Arbeitsstätten sind

  • Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, sowie
  • andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (§ 2 Abs. 1 ArbStättV).

Zur Arbeitsstätte gehören auch

  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume
  • Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume)
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Erste-Hilfe-Räume
  • Unterkünfte
  • Einrichtungen, soweit für diese in der Arbeitsstättenverordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen (§ 2 Abs. 4 ArbStättV).

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dazu hat er eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3). Ferner hat er die im Anhang 1 der Arbeitsstättenverordnung und in den einzelnen Arbeitsstättenrichtlinien enthaltenen Anforderungen an Arbeitsstätten zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Sofern der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt, muss die bei der Einrichtung und dem Betreiben der Arbeitsstätte besonders berücksichtigt werden (§ 3a Abs. 2 ArbStättV).

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber zur Instandhaltung und Reinigung der Arbeitsstätte verpflichtet. Werden Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich behoben oder anderenfalls bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr die Arbeit eingestellt werden (§ 4 Abs. 1 ArbStättV).

Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren (z.B. Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter) müssen in regelmäßigen Abständen sachgerecht gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden (§ 4 Abs. 3 ArbStättV). Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig zur jederzeitigen Benutzung freigehalten werden (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Schließlich sind Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV).

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der sicherheits- und gesundheitsgerechten Anforderungen an Arbeitsstätten können dem Anhang 1 der ArbStättV und den aufgrund von § 7 Abs. 4 ArbStättV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) entnommen werden. Die ASR sind in aktueller Fassung auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu finden.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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