Die Nichtanrechnung von Urlaubstagen bei bereits bewilligtem Urlaub setzt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung voraus – auch im Falle einer angeordneten Corona-Quarantäne. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.
Der Fall: Die Maschinenbedienerin eines Produktionsbetriebes reichte vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 Erholungsurlaub ein. Während des bewilligten Urlaubs ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Hintergrund war ein Covid-19-Kontakt. Ein Test am 16.12.2020 stellte bei der Maschinenbedienerin eine Corona-Infektion fest. Das Gesundheitsamt ordnete mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne für den Zeitraum vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. Einem Hinweis des Schreibens zufolge sei sie als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzusehen. Die Beschäftigte ließ sich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Klägerin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Ihrer Auffassung nach seien die Urlaubstage aufgrund der angeordneten Quarantäne nicht verbraucht.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Oberhausen (Urteil vom 28.07.2021 – 3 Ca 321/21) hat die Klage abgewiesen, ebenso das LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21). Als Begründung führen die Gerichte die gesetzliche Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) an. Demnach ist zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Die Begriffe seien nicht gleichzusetzen, heißt es in der Mitteilung des LAG Düsseldorf. Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert ein ärztliches Zeugnis als Nachweis, dass aufgrund einer Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehle es in diesem Fall. Der Bescheid des Gesundheitsamtes bestätige lediglich die Erkrankung an Covid-19. Eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ist nicht erfolgt.
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine analoge Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des § 9 BUrlG nicht in Betracht. Urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals fallen nach Konzeption des BUrlG grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Beschäftigten. Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn eine Covid-19-Infektion generell zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Dies ist jedoch nicht der Fall. So führt eine Erkrankung mit Covid-19 – beispielsweise bei symptomlosen Verläufen – nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Damit ergebe sich bei einer Covid-19-Infektion keine generelle Sachlage, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertige.
Quelle/Text: Justizportal NRW / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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