Beim Infektionsschutz gegen das Corona-Virus kommen in Betrieben diverse Maßnahmen zum Tragen. Doch müssen sich geimpfte und genesene Angestellte weiterhin an diese Regelungen halten oder gelten für sie Ausnahmen?
Die letzte Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 10. September in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem: »Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.« Was das für Betriebe bedeutet, dazu gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Hinweise. Sie befasst sich damit, welche Möglichkeiten Unternehmen nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus ihrer Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.
Demnach können unter bestimmten Voraussetzungen die geltenden AHA+L-Regeln – also Abstand halten, Händehygiene, das Tragen von Atemmasken, Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Allerdings sollte Händehygiene genau wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben, heißt es weiter. Die Maskenpflicht und das Abstandhalten kann entfallen, sofern die Gefahr der Virusübertragung gering ist. Davon ist auszugehen, wenn alle Beschäftigten vollständig geimpft (mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoff) oder genesen sind. Voraussetzung ist ebenso, dass kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten – also nicht immunisierten – Personen vorkommt. Wenn dies nicht sichergestellt werden kann oder dem Betrieb der Impf- beziehungsweise Genesenenstatus der Beschäftigten nicht bekannt ist, kann auf AHA+L-Maßnahmen nicht verzichtet werden.
Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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