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Frühjahrskur beim Arbeitsstättenrecht

Für das Arbeitsstättenrecht wurden im Herbst 2021 Änderungen angekündigt.
Foto: © Daniel Berkmann - stock.adobe.com

Für das Arbeitsstättenrecht wurden im Herbst 2021 Änderungen angekündigt. Das Gemeinsame Ministerialblatt zeigt, was sich dahinter verbirgt und im Einzelnen für Betriebe bedeutet.

Nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) und der Arbeitsstätten-Ausschuss (ASTA) schon im Herbst 2021 tiefgreifende Änderungen im Recht der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) angekündigt hatten und auch das ASTA-Protokoll vom Dezember 2021 weitere Korrekturen erkennen ließ, hat nun das Gemeinsame Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 9 - 11 vom 18. März 2022, Seite 198 ff. offenbart, was sich hinter diesen Ankündigungen verbirgt:

Eine umfassende »Frühjahrskur« beim Arbeitsstättenrecht, die, wenngleich konzentriert auf die Themenfelder »Fluchtwege und Notausgänge« sowie »Verkehrswege« und »Beleuchtung«, Auswirkungen hat auf fast alle Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Kernpunkte und Konsequenzen

Wenngleich die betriebliche Praxis sich auf den ersten Blick schlichtweg überfordert fühlen mag angesichts einer ASR–Reform, die sich über fast 50 Druckseiten im GMBl. und 18 von (zuletzt) 21 ASR erstreckt, dabei etwa ein Fünftel der rund 250 Begriffsbestimmungen neu eingeführt, modifiziert oder gänzlich gestrichen wurden, gilt Folgendes:

Sicherheitsbeleuchtung

Die seit mehr als einem Jahrzehnt (GMBl. 2009, S. 684) zum Kern des ASR–Systems gehörende Technische Regel ASR A3.4/7 wurde zusammen mit dem dazu gehörigen Barrierefrei–Anhang in der ASR V3a.2 aufgehoben und ihre Inhalte in angepasster Form überführt in die ASR

  • A1.3 »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung«
  • A2.3 »Fluchtwege und Notausgänge« sowie
  • A3.4 »Beleuchtung«

Flucht- und Rettungsplan

Dieser Begriff, zuletzt noch in der Titelüberschrift der weiter fortbestehenden ASR A2.3 angesiedelt und überdies mit Detailvorgaben im Bereich der ASR A1.3 »Raumabmessungen», A1.6 »Fenster«, A1.7 »Türen und Tore« sowie A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« verstreut geregelt, findet sich nunmehr in gestraffter Form in der »Fluchtwege–ASR« (Kapitel 10) wieder.

Flucht- und Verkehrswege

Sie bilden das aus zwei ASR-Überschriften (»Fluchtwege und Notausgänge« sowie »Verkehrswege«) abgeleitete Kernthema der gesamten Novelle vom März 2022. Die Anforderungen aus diesen beiden ASR stehen im engen Kontext mit dem Bauordnungsrecht der Länder, weshalb der Problematik unterschiedlicher Durchgangsbreiten und -höhen besondere Aufmerksamkeit gebührt. 

Den Fluchtwegbreiten bei der Beschäftigung behinderter Mitarbeiter kommt dabei zusätzliche Bedeutung zu. Dazu wurden die bisherigen Maßvorgaben für Betriebsgrößen bis 200 Mitarbeiter um zusätzliche Werte ergänzt. Für Betriebe mit 200 bis 400 Mitarbeiter können zudem noch Zwischenwerte gebildet werden.

In den ASR A1.8 »Verkehrswege« und A2.1 »Schutz vor Absturz« wird nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass je nach örtlichem Baufortschritt ein Teil der Baustelle mal Arbeitsplatz und mal Verkehrsweg ist, was unterschiedliche Vorgaben notwendig macht.

Beständigkeit im Wandel

Von der großen »Frühjahrs-Kur« völlig unberührt blieben lediglich die ASR betreffend die Gefährdungsbeurteilung (V.3), die Lüftung (A3.6) sowie den Lärm (A3.7). 

Kontinuität aber kein Fortschritt ist weiterhin zu verzeichnen bei den Themen »Bildschirmarbeitsplätze«, »Barrierefreiheit in Sanitärräumen« sowie »Arbeitsplätze im Freien«, die unverändert auf der To-do-Liste des ASTA stehen.

Lesehilfen für die Praxis

Auf der Homepage des ASTA unter dem Dach der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden sich zu sämtlichen von der März–Novelle betroffenen ASR Lesehilfen (»Gelbdruck«). 
Die Kernbereiche der Novelle (Fußböden, Fluchtwege, Verkehrswege, Beleuchtung) sind zudem in Form von synoptischen Tabellen der einschlägigen ASR (»Alt gegen neu«) lesbar gestaltet.

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

Serie zum Arbeitsschutzgesetz: Lesen Sie auch »Alles unter Kontrolle» >>

Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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