Fachbeitrag  Recht und Urteile, Arbeitssicherheit  

Corona: Ab 15. März gelten verschärfte Anforderungen beim Impfnachweis

Foto: © Frank Lambert - stock.adobe.com

Die betriebliche Praxis, zumindest in den besonders Corona-relevanten Bereichen, wird sich mit Wirkung vom 15. März 2022 auf verschärfte Maßnahmen im Zusammenhang mit Impfnachweisen einstellen müssen. Konsequenzen hieraus ergeben sich über den Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hinaus auch im Arbeitsrecht.

§ 20a IfSG richtet sich unmittelbar an die betriebliche Praxis

Ausgangspunkt für die neuen Maßnahmen ist die im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 63 vom 11.12.2021, S. 5162 ff. abgedruckte Änderung (Art. 1) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Dem IfSG, das seit dem Beginn der Pandemie vor knapp zwei Jahren, nahezu monatlich mindestens eine Änderung und/oder Ergänzung erfahren hat, wurden kurz vor Jahresende 2021 zwei Vorschriften hinzugefügt:

  1. § 20 a Immunitätsnachweis gegen COVID 19 und
  2. § 20 b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS CoV-2.

Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis derer, die künftig Corona-Schutzimpfungen durchführen dürfen, nunmehr auch auf Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker ausweitet, soweit diese über die im Gesetz näher beschriebenen fachlichen Voraussetzungen verfügen, wendet sich § 20a IfSG unmittelbar an die betriebliche Praxis.

Immunitäts- und Genesenennachweise nach § 20 a IfSG

Personen, die in einer der unter den Buchstaben a) bis o) aufgeführten Einrichtungen arbeiten, darunter Krankenhäuser [Buchstabe a)] Reha-Einrichtungen [Buchstabe c)], Entbindungskliniken [Buchstabe f)] oder auch Rettungsdiensten [Buchstabe k)] müssen ab dem 15. März 2022 geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein.

Diese Verordnung hat, ebenfalls unter dem Datum vom 11. Dezember 2021, ihre erste, aber derzeit schon absehbar nicht letzte Korrektur erfahren (BGBl. Teil I, Seite 5175).

Nach § 20a Abs. 2 des neu gefassten IfSG müssen die vorstehend genannten Personen dem beim Arbeitgeber (Abs. 1, Satz 1 Buchstabe a - o) jeweils zuständigen Vorgesetzten (zumeist also die Personalabteilung) vorlegen:

  • einen Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der vorstehend genannten Ausnahmenverordnung oder
  • einen Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der Verordnung oder
  • einen ärztlich bestätigten Impf-Dispens wegen Unverträglichkeit einer Schutzimpfung.

Bei Nichtvorlage bis zum 15. März 2022 bzw. auch bei einem konkreten Fälschungsverdacht hat der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt zu informieren unter Beifügung von Beschäftigtendaten.

Künftige Neuregelung: Impfnachweis und Genesenennachweis

Der Gesetzgeber hat inzwischen erkannt, dass die Verpflichtung der betrieblichen Praxis steht und fällt mit der präzisen Definition dessen, was die entsprechenden Nachweise letztlich ausmacht, zumal ansonsten daran anknüpfende Sanktionen auf „dünnem Eis“ stehen würden.

Dem soll die derzeit noch im Verordnungsverfahren (BT-Drs. 20/390 vom 11. Januar 2022) befindliche (dann schon 2.) Änderung der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung dienen. Nach den dort hinterlegten Definitionen, die bis zum 15. März 2022 spätestens Rechtsgeltung erlangen müssen, damit das gesamte Regelwerk überhaupt funktionieren kann, gilt folgendes:

Impfnachweis gemäß Nr. 3

Impfnachweis gemäß Nr. 3  ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impftstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen (es folgt die Auflistung der Kriterien).

Genesenennachweis gemäß Nr. 5

Genesenennachweis gemäß Nr. 5 ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht (es folgt die Auflistung der Kriterien).

Empfehlungen an die betriebliche Praxis

Während es bei der bereits vorhandenen Belegschaft ausreicht, wenn diese pünktlich zum 15. März 2022 die geforderten Nachweise erbringt, sollten Arbeitgeber in den genannten Bereichen (§ 20a Abs. 1 IfSG) bei derzeit laufenden Vorstellungsgesprächen für eine ab 1. April 2022 wirksam werdende Neueinstellung erfolgreiche Bewerber bereits jetzt darauf hinweisen, dass die tatsächliche Beschäftigung verweigert werden muss, sollten die Nachweise nicht pünktlich vorliegen.

Auch eine Probezeit-Kündigung wegen fehlender oder formfehlerhafter Nachweise noch vor Dienstantritt (!!!) kann in Betracht kommen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Schadenersatzanspruch, wenn zum Ausgleich anderweitiges (teureres) Personal beschäftigt werden muss oder sogar Aufträge verloren gehen.

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

Stand: März 2022

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Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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