Aktuelle Rechtsprechung: Unfallversicherung auf dem Weg zum Briefkasten

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Was passiert, wenn sich ein Unfall auf dem Weg ereignet, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber in den Briefkasten einzuwerfen? Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab und die Sache landet vor Gericht. Am Ende des Prozesses steht ein Urteil. Die Einzelheiten.

Unfall auf dem Weg zum Briefkasten

Was war passiert: Eine Frau verunfallte auf dem Weg zum Briefkasten, in den sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an ihren Arbeitgeber einwerfen wollte. Sie stürzte und verletzte sich am Handgelenk, was eine kostspielige Behandlung zur Folge hatte: Die Kosten für Behandlung und Krankengeld summierten sich auf etwa 10.000 Euro. Die Kosten wurden zunächst von der Krankenkasse übernommen. Die wollte ihr Geld jedoch von der Berufsgenossenschaft erstattet bekommen.  

Doch die Berufsgenossenschaft weigerte sich aus folgendem Grund: Bei dem Vorfall handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall, schließlich liege der Weg zum Briefkasten nicht im Gültigkeitsbereich der Unfallversicherung. Die anschließende Klage auf Erstattung der Kosten verlief zunächst über das Sozialgericht Potsdam (Urteil vom 28.09.2018, Az. 12 U 9/17), wo die Klage keinen Erfolg hatte und dann über das Landessozialgericht Potsdam (LSG Potsdam) mit dem Aktenzeichen L 3 U 194/18. Auch das LSG Potsdam fällte ein ablehnendes Urteil: Beim Transport einer AU zum Briefkasten handele es sich laut SGB VII (§ 8 Abs. 2. Nr. 1) um keinen unfallversicherten Weg zum Arbeitsplatz, daher sei er nicht gesetzlich unfallversichert.

Das LSG Potsdam begründete das Urteil damit, dass es sich beim Einwerfen der AU um keine arbeitsvertragliche Pflicht handele (demnach handelte es sich um keinen gesetzlich versicherten Wegeunfall), sondern um eine Pflicht, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebe und der Sicherung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall diene – folglich einer Sicherung des eigenen Rechts.

Demnächst geht der Vorfall eine Instanz weiter, er ist bereits beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 2 U 1/21 R). Ob dann die Frage geklärt wird, wie sich der Sachverhalt ergeben hätte, wäre die Frau statt zum Briefkasten direkt zu ihrem Arbeitgeber gegangen, um die AU abzugeben, bleibt offen.

Quelle/Text: dejure.org, Redaktion arbeitssicherheit.de

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