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Zulassungspflicht für Bodenbeschichtungssysteme in Aufenthaltsräumen

Mit Inkrafttreten der Bauregelliste 2008/3 im März 2009 gilt die Zulassungspflicht für Bauprodukte, die in Aufenthaltsräumen eingesetzt werden. Dazu zählen Räume in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, Verkaufsräume des Einzelhandels, Büros in Verwaltungsgebäuden sowie Räume für den Freizeitbereich - Sporthallen, Gaststätten und Versammlungsräume. Ziel ist es, die Schädigung von Personen durch VOC-Emissionen in Aufenthaltsräumen zu vermeiden. Aus diesem Grund hat der Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) ein System zur einheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitet - das so genannte AgBB-Schema. Dieses Verfahren misst und beurteilt das Ausgasungsverhalten von Baustoffen.

Obwohl die Bauregelliste 2008/3 schon vor einiger Zeit in Kraft getreten ist, lässt ihre komplexe Thematik viele Fragen bei Architekten und Planern offen. Die Sika Deutschland GmbH gibt Antworten und erklärt den aktuellen Stand der Diskussion.

Wo wurde geändert und was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen die Bauregelliste B Teil 1, Abschnitt 1.1.5 »Beton und Mörtel«. Noch exakter: Von den Modifikationen betroffen ist der Abschnitt 1.1.5.1 im Hinblick auf die Bauprodukte »Estrichmörtel und Estrichmassen«, die der Norm DIN EN 13813 unterliegen.

Abhängig vom Verwendungszweck der entsprechenden Bauprodukte gilt für Kunstharzestriche nun zusätzlich Anlage 06. Diese besagt, dass das Bauprodukt bzw. der Bausatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume nur dann verwendet werden darf, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) geführt wird. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitsräume und Arbeitsplätze in Gebäuden, die im Hinblick auf Luftschadstoffe den Regelungen des Gefahrstoffrechtes - insbesondere zu Arbeitsplatzgrenzwerten - unterliegen. Außerdem gilt die Zulassungspflicht nicht für industriell und gewerblich genutzte Hallen, in denen sich ausschließlich Arbeitnehmer aufhalten. Hierzu gehören beispielsweise Produktions- und Montagehallen der Automobil- und Elektroindustrie sowie Lagerhallen. Unabhängig davon sind die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Warum fallen industriell und gewerblich genutzte Hallen nicht unter die Zulassungspflicht?

Das für das AgBB-Bewertungsschema erarbeitete Prüfszenario ist auf den klassischen Innenraum abgestimmt. Es bezieht sich somit auf die in diesen Räumlichkeiten üblicherweise vorzufindenden Raumhöhen, Luftwechselraten und Temperaturen sowie deren Nutzung. Diese Annahmen treffen so nicht auf industriell und gewerblich genutzte Räume zu.

Welche Auswirkungen hat die Zulassungspflicht auf die Produktsysteme?

Für die Hersteller bedeutet dies in erster Linie eine deutliche Einschränkung bei der Anzahl der zur Verfügung stehenden Inhaltsstoffe. Neben einem der Hauptemittenten - dem Benzylalkohol - entfallen zahlreiche Additive, die die Produkte toleranter gegenüber verschiedensten Umgebungsbedingungen machen oder die Verarbeitung in einem sehr großen Zeitfenster erlauben.

Was bedeutet die Zulassungspflicht für die Planung und Verwendung von reak-tionsharzgebundenen Bodenbeschichtungen in Aufenthaltsräumen gemäß den Landesbauordnungen?

Bei der Planung sind stets aktuelle Regelwerke zu berücksichtigen. Bodenbeschichtungsprojekte mit Bauprodukten, die den Vorgaben der DIN EN 13813 unterliegen und in Aufenthaltsräumen gemäß Landesbauordnungen verarbeitet werden sollen, sind ab sofort mit AgBB-konformen Systemen auszuschreiben. Ein Bearbeitungsstau, der sich aufgrund der Einhaltung der Chancengleichheit beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eingestellt hat, verhindert bislang trotz erlassener Zulassungspflicht, dass die Hersteller die systembezogenen Zulassungen aushändigen können. Im konkreten Einzelfall gibt das DIBt nach Rücksprache mit dem Hersteller Auskunft, ob eine Zulassung beantragt wurde und wann mit der Erteilung gerechnet werden kann.

Für die Verwendung von Beschichtungsmaterialien in Räumen, die klar den Aufenthaltsräumen gemäß Landesbauordnung zuzuordnen sind, sind Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen einzufordern.

Bezogen auf die Applikation wird von den verarbeitenden Betrieben grundsätzlich mehr Sorgfalt erwartet, um eine den Standardprodukten vergleichbare Leistung erbringen zu können. Wie beschrieben, können die bei Highperformance-Reaktionsharzen üblichen »Additivcocktails« nicht oder nur bedingt in der Formulierung berücksichtigt werden.

Emissionsbezogene Bauproduktbewertung - das Verfahren

Die Untersuchung der Beschichtingsaufbauten erfolgt durch zugelassene Prüfstellen, die behördliche Umsetzung durch das DIBt, das den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Kunstharzestrichen durch eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung dokumentiert.

Die Messung erfolgt in einer Emissionskammer unter definierten Bedingungen, die sich auf Temperatur, Luftfeuchte, Luftwechselraten und Kammerbeladung beziehen. Dabei werden die flüchtigen Bestandteile (VOC) qualitativ und quantitativ ermittelt. Anschließend werden die erhobenen Werte anhand der NIK-Liste (niedrigste interessierende Konzentration) beurteilt. Das applizierte Bauprodukt verbleibt zunächst drei Tage in der Emissionskammer. Werden dabei gewisse Konzentrationen von total volatile organic compounds (TVOC) und kanzerogenen Stoffen überschritten, wird das Produkt sofort abgelehnt. Unterschreitet es diese, werden die Emittenten nach 28 Tagen erneut gemessen und bewertet. Bleibt das Produkt auch nach dieser Prüfung unter den strengen Grenzwerten, erhält es die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Einsatz in Aufenthaltsräumen.

Nach den Vorgaben des DIBt können nur geprüfte Systeme (Grundierung + Kratz-spachtelung + Deckschicht + Versiegelung) eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten, die freie Kombination AgBB-geprüfter Einzelprodukte ist nicht zulässig.

Zugelassene Systeme von Sika Deutschland

Sika kann bereits heute zwei zugelassene Systeme anbieten: Das unter anderem in Einkaufszentren einsetzbare Sikafloor-266 CR, inklusive der zugehörigen Grundierung und optionaler Versiegelung, sowie die 2-komponentige Epoxidharz-Dispersion Sikagard-183 W CR. Die vier neuen Sika ComfortFloor-Beschichtungssysteme, ausnahmslos 2-K Polyurethanaufbauten - wahlweise mit oder ohne erweiterte Trittschalldämmung - haben die Systemprüfungen bezüglich Ausgasung bereits erfolgreich bestanden. Für alle vier Systeme liegen die Zulassungsbeantragungsunterlagen beim DIBt in Berlin vor.

Quelle: Sika Deutschland GmbH - http://www.sika.de

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