Am 1. September ist mit der Veröffentlichung der »Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen« eine neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Kraft getreten. Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Werden in einem Unternehmen gefährliche Güter transportiert, ist es die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten gute Möglichkeiten zu finden, um die Vorschriften zum Transport von Gefahrgütern einzuhalten. Die betreffende Person muss dafür speziell geschult und geprüft werden.
Die Änderungen, der neu gefassten Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) umfassen vor allem die Bereiche Schulung und Prüfung.
- Die bisher geltende Schulungspflicht gilt in Zukunft nicht mehr für den Luftverkehr. Der Grund: In der Luftfahrt bestehen bereits umfangreiche Schulungs- und Prüfungspflichten. Eine zusätzliche Prüfung ist nicht erforderlich.
- In bestimmten Bereichen passen sich die Regelungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an internationales Recht (Transportvorschriften ADR, RID, ADN) an. Betroffen sind davon die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten, der Unfallbericht sowie die Schulungsinhalte.
- Die Regelungen über »beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen« entfallen.
- Der Jahresbericht muss in Zukunft auch Angaben dazu machen, ob ein Betrieb am Transport von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial teilnimmt.
- Wird eine Schulung nicht verordnungsgemäß durchgeführt, handelt ab sofort auch der Veranstalter ordnungswidrig.
- Im Rahmen der Prüfung entfällt die Unterteilung in einen allgemeinen und einen besonderen Teil.
- Die Prüfung kann auf Antrag auch in englischer Sprache abgelegt werden.
- Die Prüfung dauert fortan 100 Minuten und nicht wie bislang 90 Minuten.
- Bisher wurden Gefahrgutbeauftragte nach der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) geprüft. Diese verliert ab dem 1. September ihre Gültigkeit.
Abgesehen von den Änderungen im Bereich Schulung und Prüfung bleiben die Rechte und Pflichten der Gefahrgutbeauftragten sowie der sie bestellenden Betriebe im Wesentlichen unverändert.
Text: IHK Stuttgart, Redaktion arbeitssicherheit.de
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