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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Die Neuerungen im Überblick

Die neue Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht unter anderem Homeoffice vor, wo es möglich ist.
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Am 27. Januar 2021 ist die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet unter anderem neue Regeln zu Homeoffice, Raumbelegung und medizinischen Gesichtsmasken.

In diversen Lebensbereichen sind seit Beginn der Corona-Pandemie Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Doch trotz der Maßnahmen und des Lockdowns zeigt sich weiterhin ein hohes Infektionsgeschehen. Um den Gesundheitsschutz von Beschäftigten zu gewährleisten und Betriebe offen zu halten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusätzliche Maßnahmen initiiert. Nur wenn das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz verringert werde, lasse sich ein harter wirtschaftlicher Shutdown vermeiden, heißt es seitens des BMAS. 

Die bisherigen Corona-Arbeitsschutzregeln bleiben bestehen. Dazu zählt das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen sowie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, wenn dieser Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Regelung zum Mindestabstand gilt ebenso für Kantinen und Pausenräume. In Sanitärräumen haben Betriebe Flüssigseife und Handtuchspender bereitzustellen. Darüber hinaus sind Räume regelmäßig zu belüften. Neu sind hingegen Regelungen bei Büroarbeit, der Belegung von Arbeitsräumen und dem Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken. Im Einzelnen:

  • Homeoffice: Der Corona-Arbeitsschutzverordnung zufolge haben Arbeitgeber bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten ihren Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeit von zu Hause aus durchzuführen. Voraussetzung: Es sprechen keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen. Gleichzeitig sind Mitarbeiter angehalten, dieses Angebot anzunehmen, soweit ihnen das möglich ist. 
  • Raumbelegung: Nutzen mehrere Personen gleichzeitig einen Raum, muss dieser groß genug sein, damit jeder Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Falls die auszuübende Tätigkeit dies nicht zulässt, haben Betriebe andere geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese müssen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Zu solchen Schutzmaßnahmen zählen beispielsweise Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen.
  • Arbeitsgruppen: Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern sollen ihre Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen. Kontakte der Teams untereinander sind auf ein Minimum zu reduzieren. Firmen sollen – sofern betrieblich umsetzbar – zeitversetztes Arbeiten ermöglichen.
  • Medizinische Gesichts- oder FFP2-Masken: Betriebe müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mindestabstände oder die Maßgaben der Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder bei der auszuführenden Tätigkeit eine Gefährdung aufgrund Aerosolausstoß zu erwarten ist.

Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 27. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt vorerst befristet bis zum 15. März 2021.

Quelle/Text: BMAS / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Lesen Sie auch »Das gilt ab August 2020« >>

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